Rz. 91

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG gilt schließlich u. a. auch dann, wenn der selbstständige Lehrer Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbringt. Insoweit müssen diese Schulen und Einrichtungen jedoch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen, d. h., sie müssen entweder als Ersatzschulen i. S. v. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt, oder nach Landesrecht erlaubt sein, oder sie verfügen über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Steuerbefreiung der Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer reicht hier also nur soweit, wie die Schulen und Einrichtungen selbst nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG begünstigt sind. Die Kommentierung in den Rz. 17ff. gilt somit hier entsprechend.

 

Rz. 92

Relevant ist diese Steuerbefreiung insbes. für selbstständige Lehrkräfte an Volkshochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien usw. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die zuständige Landesbehörde der Einrichtung bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung (z. B. Prüfung vor einer Handelskammer oder Steuerberaterkammer) ordnungsgemäß vorbereitet. Die Bildungseinrichtung erteilt dann ihrerseits dem selbstständigen Lehrer eine entsprechende Bestätigung.[1] Die Leistungen eines Dozenten an einer Volkshochschule sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG und ggf. zugleich nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG steuerfrei.[2] Besteht die Leistung des freien Mitarbeiters einer Volkshochschule jedoch nicht in einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne, ist die Steuerbefreiung für die Erteilung von Unterricht bislang nicht zu gewähren.[3]

[1] Vgl. Rz. 80ff.
[2] FG Rheinland-Pfalz v. 16.3.1994, 1 K 2193/91, EFG 1994, 808.

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