Rz. 40

§ 4 Nr. 20 Buchst. b UStG befreit die Veranstaltung von

  • Theaterdarbietungen und
  • Konzerten

durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungsleistung von den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles und Chören erbracht wird. Mit "anderen Unternehmern" sind alle Unternehmer gemeint, die nicht mit ihren Einrichtungen bereits nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 und S. 2 UStG begünstigt sind (juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Unternehmer, die unter das Bescheinigungsverfahren fallen). Das sind im Prinzip alle Unternehmer, die nicht selbst eine begünstigte Einrichtung (Theater, Orchester usw.) führen, sondern lediglich z. B. eine Theater- oder Konzertveranstaltung organisieren und Leistungsempfänger der kulturellen Leistung des Theaters, Orchesters usw. sind und diese Leistung als Veranstalter an das Publikum weitergeben. In Betracht kommen im Prinzip alle Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG, z. B. juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne eigenes Theater, Vereine, Gesellschaften oder natürliche Personen. Zu nennen sind hier insbesondere Körperschaften oder private Veranstalter, die fremde Theater verpflichten, oder Konzertveranstalter, z. B. bei Tourneen oder Gastspielen. Die Vorschrift kann auch bei Darbietungen von Einzelkünstlern in Betracht kommen.[1] Für die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG gibt es kein besonderes Bescheinigungsverfahren. Die Bescheinigung des Künstlers wirkt auf den Veranstalter durch.

 

Rz. 41

Befreit ist nur die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. Dies sind i. d. R. die Organisation und Durchführung der Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten usw. sowie von Konzerten durch Unternehmer, die selbst kein eigenes Theater, Orchester oder sonstiges Ensemble führen. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein. Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung ist, dass die Theatervorführung bzw. das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.[2]

 

Rz. 42

Die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert erfüllt grundsätzlich ebenfalls den Veranstaltungsbegriff.[3] Leistungen anderer Art, die i. V. m. diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. Nicht begünstigt sind danach z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.[4]

 

Rz. 43

Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt.[5] Bei der Veranstaltung muss unterschieden werden zwischen den Veranstaltungsleistungen selbst, Vermittlungsleistungen und Besorgungsleistungen. Diese Unterscheidung ist insbesondere bei der Beschaffung von Theaterkarten durch Theatergemeinden und Volksbühnenvereine zu beachten[6]:

  • Veranstaltungsleistung: Die tatsächlichen Verhältnisse können so gestaltet sein, dass die Besucherorganisation bei der Beschaffung von Eintrittskarten gegenüber ihren Mitgliedern wie ein Veranstalter in Erscheinung tritt. In diesem Fall ist die Leistung der Besucherorganisation nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG befreit. Ein Anhaltspunkt für die Veranstaltereigenschaft der Besucherorganisation ist ein Aufdruck auf der Eintrittskarte oder eine anderweitige Kennzeichnung, aus der sich für das Mitglied erkennbar ergibt, dass die Besucherorganisation als Veranstalter auftritt. Weitere Anhaltspunkte für die Veranstaltereigenschaft sind die Möglichkeit der Organisation, auf den Spielplan Einfluss zu nehmen (insbesondere ein Absetzen möglicherweise nicht beliebter Vorführungen erwirken zu können), die Zuweisung der Eintrittskarten durch die Besucherorganisation an ihre Mitglieder und die Platzverteilung durch die Besucherorganisation (z. B. nach einem rollierenden Verfahren oder durch Verlosung) sowie die "Abnahme" einer gesamten Vorstellung oder die Teilbelegung einer Aufführung.
  • Vermittlung: Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Beschaffung von Eintrittskarten auch als Vermittlungsleistung anzusehen sein. In diesem Fall sind alle Zahlungen, die die Besucherorganisation für ihre Tätigkeit vereinnahmt (insbesondere die Provisionen), umsatzsteuerbares Leistungsentgelt der Besucherorganisation. Vermittlungsleistungen kommen dann in Betracht, wenn die Besucherorganisation in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird. Ein Handel in fremdem Namen ist anzunehmen, wenn das Mitglied bei einem Theaterbesuch in unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Theat...

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