Rz. 115

Begünstigt ist die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Dies sind i. d. R. die Organisation und Durchführung der Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten usw. sowie von Konzerten durch Unternehmer, die selbst kein eigenes Theater, Orchester oder sonstiges Ensemble führen. Zu nennen sind hier insbesondere Körperschaften oder private Veranstalter, die fremde Theater verpflichten, oder Konzertveranstalter, z. B. bei Tourneen oder Gastspielen. Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. Veranstalter ist grundsätzlich derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung selbst bestimmt. Die Theatervorführung bzw. das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.[1]

Führt ein Veranstalter Konzerte mit von der USt befreiten Künstlern durch, können die Erlöse des Veranstalters somit steuerfrei sein. Für die Veranstalterumsätze gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren. Vielmehr kann die Bescheinigung des Künstlers auch zu steuerfreien Umsätzen beim Veranstalter führen. Ebenso wie der Künstler besitzt der Veranstalter kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Wird ein Veranstalter für einen Künstler tätig, dem eine Bescheinigung erteilt wurde, führt der Veranstalter steuerfreie Umsätze aus, soweit es sich um eine begünstigte Veranstaltung (Konzert, Theateraufführung) handelt. Nicht begünstigt und mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung von Besuchern in Gaststätten.

 

Rz. 116

Aber auch der bloße Verkauf von Theaterkarten durch ein Touristikunternehmen kann nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn der Unternehmer dabei als Veranstalter von Theaterleistungen anzusehen ist. Im Unterschied zu einem bloßen Eintrittskartenverkauf ist für den Begriff der Veranstaltung erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Theatervorführung im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgt. Die Veranstaltungsleistung muss nicht unmittelbar gegenüber dem Besucher des Theaters erbracht werden, es genügt vielmehr, wenn diese an einen zwischengeschalteten Unternehmer erfolgt. Es genügt, wenn der Veranstalter im Rahmen einer Gesamtwürdigung zwar keinen vollständigen Einfluss auf die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung besitzt, dieser Aspekt jedoch ausgeglichen wird durch das Auftreten als Veranstalter nach außen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Touristikunternehmen sämtliche Eintrittskarten einer Theatervorführung kauft und das volle wirtschaftliche Risiko der Aufführung übernimmt und im eigenen Namen als Veranstalter auftritt. Soweit der BFH zur Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG den Begriff der Veranstaltung einschränkend dahingehend ausgelegt hat, es sei zusätzlich erforderlich, dass der Veranstalter "die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass Theatervorführungen abgehalten werden können, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt", ist dies nicht auf § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zu übertragen. Denn es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Eintrittspreise von Theatern als Teil der Kultur nicht mit USt zu belasten.[2]

 

Rz. 117

Unter Theatervorführungen sind nicht nur die Vorführungen von Theaterstücken aller Art (Dramen, Lustspiele, Tragödien, Schwänke usw.), Opern, Operetten, Ballette und Musicals zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Kabaretts, des Varietés sowie Puppenspiele und Eisrevuen.[3] Auf den kulturellen Wert dieser Vorführungen kommt es nicht an.

 

Rz. 118

Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein. Zu den Konzerten gehören im Grunde alle musikalischen oder gesanglichen Aufführungen mit und ohne Musikinstrumenten, wie z. B. Orchesterkonzerte, Solistenkonzerte (z. B. Klavier-, Orgel- oder Violinkonzerte), Kammerkonzerte, Rock-, Pop- oder Jazzkonzerte, volksmusikalische Konzerte, Liederabende u. a. Auf den musikalischen oder gesanglichen Wert dieser Veranstaltungen kommt es nicht an. Eine musikalische oder gesangliche Darbietung im untergeordneten Zusammenhang mit Tanz-, Sport- oder anderen Veranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern) ist nicht steuerfrei. Die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert kann unter diesen Voraussetzungen jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuerermäßigt sein.[4] Das bloße Abspielen eines Tonträgers ist kein Konzert. Jedoch kann eine "Techno"Veranstaltung" ein Konzert sein.[5] Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern...

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