Rz. 63

Begünstigt sind die Inhaber der anerkannten Blindenwerkstätten und die anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten i. S. v. § 226 SGB IX. Nach § 226 SGB IX sind die §§ 223 und 224 SGB IX auch zugunsten von aufgrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) v. 9.4.1965[1] anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden. Dies stellt sicher, dass – auch nach Aufhebung des BliwaG – die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand weiterhin zugunsten der Blindenwerkstätten Anwendung finden, die aufgrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes über eine Anerkennung als Blindenwerkstatt verfügen. Das BliwaG und die DVO BliwaG v. 11.8.1965[2] waren durch das 2. Mittelstandsentlastungsgesetz mWv 14.9.2007 aufgehoben worden (Rz. 13). Die Steuerbefreiung können danach beanspruchen:

  • Blindenwerkstätten, d. h. Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen sehende Personen nur mit den notwendigen Hilfs- und Nebenarbeiten beschäftigt werden[3], und
  • Zusammenschlüsse (Vereinigungen) von Blindenwerkstätten, deren Zweck ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist.[4]
 

Rz. 64

Diese Einrichtungen müssen von der zuständigen Behörde (oberste Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde) als Blindenwerkstatt oder als Zusammenschluss von Blindenwerkstätten anerkannt werden. Die Unternehmer sind im Besitz eines Anerkennungsbescheids. Staatlich anerkannte Blindenwerkstätten sind im Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX aufgeführt. Es handelt sich um eine Zusammenstellung der der Bundesagentur für Arbeit bekannt gegebenen Blindenwerkstätten i. S. d. Blindenwarenvertriebsgesetzes. Das Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX wird nicht mehr als Printmedium, sondern nur noch im Internet geführt. Das aktuelle Verzeichnis hat den Stand v. Mai 2022.[5]

[1] BGBl I 1965, 311.
[2] BGBl I 1965, 807.
[3] § 5 Abs. 1 Nr. 1 BliwaG.
[4] § 5 Abs. 1 Nr. 2 BliwaG.
[5] Herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, Stand: Mai 2022, https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015706.pdf.

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