Rz. 33

Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge (Auszubildenden).[1] Das gilt auch dann, wenn diese Personen im Betrieb des Blinden mitarbeiten und wie Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis stehen und für ihre Tätigkeit Arbeitslohn beziehen. Unerheblich ist, ob die genannten Personen im Haushalt des Unternehmers leben.

 

Rz. 34

Ehegatte ist die Ehefrau oder der Ehemann des blinden Unternehmers. Unerheblich ist, ob die Ehegatten getrennt oder zusammen leben oder ob ein Scheidungsantrag vorliegt. Der geschiedene Ehegatte zählt allerdings nicht mehr zu diesem Personenkreis.

 

Rz. 35

Ein eingetragener Lebenspartner ist ein Lebenspartner i. S. d. §§ 1, 2 LPartG. Dieser ist ebenfalls nicht als Arbeitnehmer i. S. d. § 4 Nr. 19 UStG anzusehen.

 

Rz. 36

Der Begriff der Abkömmlinge ergibt sich aus Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG. Abkömmlinge sind nicht nur (eheliche oder uneheliche) Kinder, sondern auch sämtliche weiteren Nachkommen. So wird bei der Regelung der Reihenfolge von Unterhaltspflichtigen in § 1606 BGB zwischen den näheren und den entfernteren Abkömmlingen unterschieden; damit werden auch weitere Nachkommen dem Begriff der Abkömmlinge zugeordnet. Im Erbrecht wird ausdrücklich zwischen Abkömmlingen und Kindern unterschieden. Zu den Abkömmlingen werden auch die den Kindern nachfolgenden Abkömmlinge gerechnet.[2] Dementsprechend werden im Familien- und Erbrecht unter "Abkömmlingen" sämtliche Verwandte absteigender Linie verstanden. Kinder sind demgegenüber Abkömmlinge ersten Grades. Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG erfasst ebenfalls alle Abkömmlinge ohne Beschränkung auf die unmittelbar nachfolgende Kindesgeneration.[3] Die Abkömmlinge i. S. v. § 4 Nr. 19 UStG müssen minderjährig sein; sie dürfen also das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Rz. 37

Nicht als Arbeitnehmer gelten auch die Eltern des Blinden.

 

Rz. 38

Nicht als Arbeitnehmer gelten ferner die Lehrlinge. Hierunter sind Auszubildende i. S. d. BBiG[4] zu verstehen. Berufsbildung i. S. d. BBiB sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.[5] Auszubildender ist eine Person, mit dem ein Ausbilder (jemand, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt) einen Berufsausbildungsvertrag schließt.[6] Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Gemessen an den Begriffsbestimmungen des BBiG gehören zu den Auszubildenden nicht Personen, die sich einer beruflichen Fortbildung oder beruflichen Umschulung unterziehen. Nicht zu den Auszubildenden gehören Personen ohne einen Berufsausbildungsvertrag wie z. B. Praktikanten oder Volontäre.

[3] BVerwG v. 11.1.1994, 1 C 35/93, BVerwGE 95, 36, NJW 1994, 2164.
[4] Berufsbildungsgesetz (BBiG) v. 23.3.2005, BGBl I 2005, 931 mit späteren Änderungen, zuletzt durch Gesetz v. 28.3.2021, BGBl I 2021, 591.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge