Rz. 30

Erstellt ein Krankenpfleger im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten, ist diese Tätigkeit nicht als Leistung des Medizinischen Dienstes nach § 4 Nr. 15a UStG steuerbefreit. Zwar darf der Medizinische Dienst – wie beispielsweise in § 18 Abs. 4 SGB XI vorgesehen – die gesetzlich vorgesehene Begutachtung auch Personen überlassen, die nicht selbst dem Medizinischen Dienst angehören. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht, die Befreiung auch auf deren Leistungen auszudehnen.[1] Erstellt eine Krankenschwester (mit entsprechender Zusatzausbildung) im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten, ist diese Tätigkeit ebenfalls nicht nach § 4 Nr. 15a UStG steuerfrei.[2]

Verwaltungsleistungen gegen Entgelt (z. B. Lagerung/Archivierung von Akten oder die Erledigung von Schreibarbeiten), die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen verschiedenen MD erbracht werden, sind weder nach § 4 Nr. 15a UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Das Leistungsmerkmal "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL setzt in Anbetracht der Regelung des Art. 134 Buchst. a MwStSystRL voraus, dass die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen. Die nach § 4 Nr. 15a UStG begünstigten Verwaltungsleistungen können nur die gesetzlich geregelten Leistungen der MD sein. Damit fallen weitergehende Umsätze, wie z. B. Hilfsgeschäfte oder Leistungen wie Lagerung und Digitalisierung von MD-Gutachtenakten oder das Schreiben von Gutachten "nach Diktat", nicht unter § 4 Nr. 15a UStG, Hilfsgeschäfte können jedoch nach § 4 Nr. 28 UStG umsatzsteuerfrei sein.[3]

 

Rz. 31

Gutachten der Medizinischen Dienste können ungeachtet der im UStAE[4] geregelten umsatzsteuerlichen Behandlung ärztlicher Gutachten (diese sind nur dann steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht) nach § 4 Nr. 15a UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also wenn die Gutachten auf Gesetz beruhende Leistungen der MD und des MD Bund untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände darstellen.[5]

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