Rz. 5

§ 4 Nr. 15a UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL .[1] Danach dürfte § 4 Nr. 15a UStG richtlinienkonform sein. Die Steuerbefreiung hätte im Übrigen auch auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL gestützt werden können. Die Medizinischen Dienste sind Personenzusammenschlüsse der Krankenkassen bzw. der Spitzenverbände der Krankenkassen und erbringen ihren Mitgliedern gegenüber Leistungen, die diese unmittelbar für ihre eigenen nach § 4 Nr. 15 UStG steuerbefreiten Umsätze verwenden.

Zu dem Fall einer Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Pflege-Qualitätsmanagement, die für den MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellte, hat der EuGH[2] entschieden, dass eine durch einen unabhängigen Gutachter im Auftrag des Medizinischen Dienstes einer Pflegekasse erfolgende Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit, die von der Pflegekasse zur Ermittlung des Umfangs etwaiger Ansprüche ihrer Versicherten auf Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verwendet werden, eine nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung darstellt, soweit sie für die sachgerechte Bewirkung der Umsätze in diesem Bereich unerlässlich ist. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steht nicht entgegen, dass dem Gutachter die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter verwehrt wird, auch wenn • er seine in der Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit bestehenden Leistungen als Subunternehmer im Auftrag des Medizinischen Dienstes erbringt, der als eine solche Einrichtung anerkannt worden ist, • die Kosten der Erstellung dieser Gutachten indirekt und pauschal von der Pflegekasse getragen werden und • der Gutachter nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, unmittelbar mit der Kasse einen Vertrag über die Erstellung der Gutachten zu schließen, um in den Genuss dieser Anerkennung zu gelangen, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat.

In seiner Folgeentscheidung hat der BFH[3] entschieden, Dienstleistungen, die die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit betreffen, müssen nicht unmittelbar an die pflegebedürftigen Personen erbracht werden, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können (Änderung der Rechtsprechung). Die Anerkennung eines Gutachters als Einrichtung mit sozialem Charakter folgt nicht aus einer bloß mittelbaren Erstattung der Kosten für die Gutachtertätigkeit über den MDK, ohne dass dies auf einer expliziten Entscheidung der Pflegekasse beruht oder der Gutachter die Möglichkeit genutzt hätte, in Bezug auf diese Tätigkeit mit der Pflegekasse einen entsprechenden Vertrag zu schließen (Änderung der Rechtsprechung).

Rz. 6 einstweilen frei

[1] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), BT-Drs. 13/3084.
[2] EuGH v. 8.10.2020, C-657/19 (Finanzamt D), BFH/NV 2021, 174.

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