Rz. 166

Das deutsche Recht gibt das Unionsrecht nicht ganz zutreffend wieder. Allerdings hat auch der BFH in seinem Urteil v. 28.5.1998[1] für die Überlassung von Versorgungseinrichtungen für Mobilheimplätze auch bei langfristiger Vermietung eine Steuerpflicht angenommen. Bei (steuerfreier) Verpachtung von Grundstücken mit darauf errichteten Betriebsvorrichtungen führe das Aufteilungsgebot gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG zur eigenständigen Beurteilung der Verpachtung der Betriebsvorrichtungen (hier: Versorgungsanlagen). Der BFH hat dieses Aufteilungsgebot mit Urteil v. 14.7.1977[2] dahin umschrieben, dass Betriebseinrichtungen, die mit einem Grundstück fest verbunden sind und mit diesem mitvermietet werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Nebenleistung an der Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung teilhaben könnten und dass die Regelung die Besteuerung der entgeltlichen Überlassung solcher Wirtschaftsgüter an die Mieter ohne Einschränkung verlangt. Danach komme es auf die Beurteilung der Überlassung der Versorgungsanschlüsse als Nebenleistung zur Grundstücksverpachtung nicht an. Das Urteil wird von der Verwaltung offensichtlich nicht angewendet. Die Verwaltung geht wohl (m. E. zu Recht) davon aus, dass das Aufteilungsgebot nicht per se im Einzelfall die Vermietung einer Betriebsvorrichtung als Nebenleistung ausschließt.

Inzwischen ist beim EuGH auf Vorabentscheidungsersuchen des BFH[3] die Frage anhängig, ob bei der Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen bei einer Grundstücksvermietung das Aufteilungsgebot gilt oder ob hier die Grundsätze von Haupt- und Nebenleistung bzw. der Einheitlichkeit der Leistung dieses Aufteilungsgebot überlagern können (vgl. Rz. 110a).

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