Rz. 156

Die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen bleibt weiterhin steuerfrei, wenn sie als unselbstständige Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (z. B. Wohnungs- oder Praxisvermietung) zu beurteilen ist.[1] Nach EuGH v. 13.7.1989[2] ist dies dann der Fall, wenn beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen und der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstücksteil Teile ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden.

 

Rz. 157

Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Für die Annahme einer Nebenleistung ist es unschädlich, wenn die steuerfreie Grundstücksvermietung und die Stellplatzvermietung zivilrechtlich in getrennten Verträgen vereinbart werden. Beide Verträge müssen aber zwischen denselben Vertragspartnern geschlossen sein. Die Verträge können jedoch zu unterschiedlichen Zeiten zustande kommen. Für die Annahme einer Nebenleistung bei einer Fahrzeugstellplatzvermietung ist darüber hinaus auch ein räumlicher Zusammenhang zwischen Grundstück und Stellplatz erforderlich. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der Platz für das Abstellen des Fahrzeugs Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet (z. B. Reihenhauszeile mit zentralem Garagengrundstück). Dieser Zusammenhang dürfte auch noch gegeben sein, wenn sich Abstellplätze am Rande von Großwohnanlagen (Neubaugebiete bzw. Satellitenstädte) befinden und im äußersten Fall mehrere Kilometer zwischen Wohnungen und zugehörigen Abstellplätzen liegen. Bilden nach dem Gesamteindruck einer solchen Wohnanlage die Stellplätze für die Fahrzeuge und die Wohnungen eine Einheit, dürfte die Stellplatzvermietung noch als steuerfrei behandelt werden können. Zur Verdeutlichung, wann die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen als Nebenleistung oder als Hauptleistung anzusehen ist, enthält Abschn. 4.12.2 Abs. 3 UStAE einige Beispiele.

 

Rz. 158

Die Fahrzeugstellplatzvermietung ist nicht nur dann steuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Wohnungsvermietung darstellt, sondern auch dann, wenn es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung für andere Zwecke handelt (z. B. Vermietung von Büroräumen mit Fahrzeugstellplätzen an eine Behörde). Andererseits ist die Vermietung eines Parkplatzgrundstücks auch dann steuerpflichtig, wenn der Mieter dort selbst nicht parken will, aber entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag das Grundstück Dritten zum Parken überlässt.[3]

Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs mit dieser eng verbunden ist, da die Mietflächen Teil eines Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen hatten, ohne das Mietwohngebäude betreten zu müssen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist. Es spricht nicht gegen das Vorliegen einer Nebenleistung zu einer Hauptleistung, dass Neben- und Hauptleistung auf unterschiedlichen Märkten erbracht werden können. Die Parkplatzsituation im jeweiligen Mietgebiet ist dabei ebenso unerheblich wie das Interesse an einer bloßen Parkplatzanmietung oder -vermietung.[4]

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