Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht für die Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Urteil umfaßt der in Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie enthaltene Begriff der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen alle dafür bestimmte Flächen einschließlich geschlossener Garagen. Diese Vermietung kann nur dann steuerfrei sein, wenn sie in engem Zusammenhang mit einer steuerfreien Vermietung von Grundstücken steht. Nach dem Urteil sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Fahrzeugstellplatzvermietung in jedem Fall der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen, wenn sie nicht mit einer steuerfreien Vermietung von Grundstücken im Zusammenhang steht. Aufgrund dieses EuGH-Urteils wurde im deutschem Umsatzsteuerrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1992 auch die langfristige Fahrzeugstellplatzvermietung steuerpflichtig.

Skatteministeriet / Henriksen

 

Beteiligte

Skatteministeriet (Steuerministerium)

Morten Henriksen

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Dritte Kammer)

In der Rechtssache 173/88,

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Højesteret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Skatteministeriet (Steuerministerium)[1]

gegen

Morten Henriksen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388; Abl. L 145, S. 1),

erläßt

Der Gerichtshof

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Herr M. Henriksen persönlich,

die dänische Regierung, vertreten durch Rechtsberater J. Molde und Rechtsanwälte O. Fentz und F. Mejnertzen, Kopenhagen,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. F. Buhl als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1989,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 1989,

folgendes

Urteil

1 Das Højesteret hat mit Beschluß vom 21. Juni 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchtsabe b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388; Abl. L 145, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Morten Henriksen und dem Skatteministeriet (dänisches Steuerministerium) und gehen im wesentlichen dahin, ob die Vermietung von Garagen in einer Herrn Henriksen gehörenden Garagenanlage gemäß der vorgenannten Bestimmung der Sechsten Richtlinie 77/388 von der Mehrwertsteuer befreit ist.

3 Die fragliche Garagenanlage besteht aus zwei Gebäuden mit je 12 Garagen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines aus 37 Reihenhäusern bestehenden Gebäudekomplexes erstellt wurden. Ein Teil der Garagen wird an die Bewohner des Gebäudekomplexes vermietet, ein anderer Teil an Personen aus der Nachbarschaft. Alle Garagen sind geschlossene Räume, jeweils durch eine Mauer voneinander abgetrennt und mit einem Tor versehen.

4 Im Rahmen des Ausgangsverfahrens entschied das in erster Instanz mit der Sache befaßte Østre Landsret, daß die Vermietung der genannten Garagen nicht der Mehrwertsteuer unterliege. Nach seiner Auffassung erstreckt sich die Ausnahme von der normalerweise für die Vermietung von Grundstücken geltenden Befreiung nicht auf Garagen der hier fraglichen Art, da diese nicht als „Abstellplätze” im Sinne der dänischen Rechtsvorschriften auf diesem Gebite angesehen werden könnten. Außerdem gebe Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388 keinen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Auslegung.

5 Um diese Ausführungen beurteilen zu können, hat das als Rechtsmittelgericht mit der Sache befaßte Højesteret das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin zu verstehen, daß sich die Steuerpflicht für die Vermietung von ,Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen' auch auf die Vermietung von Garagen der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Art erstreckt?
  2. Sofern die vorstehende Frage bejaht wird, wird um Entscheidung darüber gebeten, ob der genannte Artikel dahin auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Vermietung von Garagen der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Art der Steuer zu unterwerfe...

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