Rz. 108

Nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ist auch die Vermietung und Verpachtung staatlicher Hoheitsrechte, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, umsatzsteuerfrei. Hierzu gehören die Rechte, die einem Staatsvorbehalt unterliegen, wie insbesondere die Mineralgewinnungsrechte.[1] Weiterhin gehören zu den staatlichen Hoheitsrechten z. B. Bergwerks-, Brücken-, Flößerei-, Fähr- und Salzgewinnungsrechte. Gegenstand der Befreiung sind die entsprechenden Vermietungs- bzw. Verpachtungsleistungen durch den Staat. Übt der Staat die Rechte selbst aus, wie z. B. die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Fähren oder Brücken, ist die Leistung als Ausübung öffentlicher Gewalt nicht umsatzsteuerbar.[2] Die Rechte müssen einen Bezug zum Grund und Boden haben. Deshalb fiel z. B. das (mittlerweile ausgelaufene[3]) Branntweinmonopol nicht unter § 4 Nr. 12 UStG.

 

Rz. 109

Da die gemeindlichen Hoheitsrechte in § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG nicht genannt sind, fällt ihre Verpachtung nicht unter die Steuerbefreiung.

[1] Z. B. das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl oder Erdgas, vgl. BFH v. 20.12.1967, III 221/64, BStBl II 1968, 303 und BFH v. 16.2.1968, III 220/64, BStBl II 1968, 305.
[2] So die Entscheidung des EuGH v. 12.9.2000, C-408/97, EuGHE I 2000, 6417 zu vom niederländischen Staat erhobenen Autobahngebühren.
[3] Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden keine Brennrechte mehr festgesetzt, § 40 BranntwMonG in der ab 1.10.2013 geltenden Fassung.

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