Rz. 108
Nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ist auch die Vermietung und Verpachtung staatlicher Hoheitsrechte, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, umsatzsteuerfrei. Hierzu gehören die Rechte, die einem Staatsvorbehalt unterliegen, wie insbesondere die Mineralgewinnungsrechte.[1] Weiterhin gehören zu den staatlichen Hoheitsrechten z. B. Bergwerks-, Brücken-, Flößerei-, Fähr- und Salzgewinnungsrechte. Gegenstand der Befreiung sind die entsprechenden Vermietungs- bzw. Verpachtungsleistungen durch den Staat. Übt der Staat die Rechte selbst aus, wie z. B. die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Fähren oder Brücken, ist die Leistung als Ausübung öffentlicher Gewalt nicht umsatzsteuerbar.[2] Die Rechte müssen einen Bezug zum Grund und Boden haben. Deshalb fiel z. B. das (mittlerweile ausgelaufene[3]) Branntweinmonopol nicht unter § 4 Nr. 12 UStG.
Rz. 109
Da die gemeindlichen Hoheitsrechte in § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG nicht genannt sind, fällt ihre Verpachtung nicht unter die Steuerbefreiung.
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