Rz. 5

Der Ort der Leistung bei Umsätzen nach § 4 Nr. 12 UStG dürfte sich regelmäßig nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG richten. Danach wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistung mit einem Grundstück sind nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UStG insbesondere Leistungen nach § 4 Nr. 12 UStG anzusehen.[1] Der Bezug auf den Belegenheitsort des Grundstücks dürfte auch für Vermietungs- und Verpachtungsumsätze gelten, denen gemischte Verträge und Verträge besonderer Art zugrunde liegen, sowie für die Vermietung und Verpachtung staatlicher Hoheitsrechte.[2] Denn die Leistungen nach § 4 Nr. 12 UStG stehen grundsätzlich mit Grundstücken in Verbindung.

 

Rz. 6

Bei der Vermietung von Betriebsvorrichtungen (Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören) kann im Einzelfall die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG in Betracht kommen, wenn es sich bei den Betriebsvorrichtungen um bewegliche Gegenstände handelt und sie nicht wesentliche Bestandteile oder Scheinbestandteile eines Grundstücks sind.

 

Rz. 6a

Der Betrieb eines Golfplatzes umfasst nicht nur die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern außerdem u. a. eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten des Dienstleistenden wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie die Zurverfügungstellung anderer Anlagen, sodass die Vermietung des Golfplatzes – sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen – nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen und deshalb nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei sein kann.[3]

Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist somit keine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden.[4]

 

Rz. 6b

Hostingdienste in einem Rechenzentrum, in deren Rahmen der leistende Unternehmer seinen Kunden, damit diese darin ihre Server unterbringen können, Geräteschränke und, als Nebenleistung, Güter und Dienstleistungen wie Strom und verschiedene Leistungen, mit denen die Nutzung dieser Server unter optimalen Bedingungen gewährleistet werden soll, zur Verfügung stellt, stellen keine Dienstleistungen der Vermietung von Grundstücken i. S. v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL dar, wenn zum einen der Unternehmer seinen Kunden nicht eine Fläche oder einen Standort passiv überlässt und ihnen dabei das Recht zusichert, diese Fläche oder diesen Standort wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen, und zum anderen die Geräteschränke keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bilden, in dem sie stehen, und dort nicht auf Dauer installiert sind. Solche Hostingdienste stellen auch keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück i. S. v. Art. 47 MwStSystRL und Art. 31a MwSt-DVO dar, wenn die Kunden kein Recht auf ausschließliche Nutzung des Gebäudeteils haben, in dem die Geräteschränke stehen.[5]

[1] Vgl. die Auflistung der grundstücksbezogenen Umsätze in Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE.
[2] A.A. Wilke, Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, UR 1980, 173.
[3] Vgl. EuGH v. 18.1.2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark, BFH/NV Beilage 2001, 44; vgl. auch EuGH v. 22.1.2015, C-55/14, Régie communale autonome du stade Luc Varenne, BFH/NV 2015, 462, zu einem Fußballstadion.
[5] EuGH v. 2.7.2020, C-215/19, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, BFH/NV 2020, 1231.

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