Rz. 21

Die besondere Ortsbestimmung des § 3e Abs. 1 UStG gilt nur für Lieferungen an Bord der Beförderungsmittel Schiff, Luftfahrzeug und Eisenbahn. Wegen der abschließenden Aufzählung dieser Beförderungsmittel schließt die Vorschrift Lieferungen an Bord anderer Beförderungsmittel aus. Sie kommt daher z. B. für Reisebusse, andere Kfz wie z. B. Taxis oder spezielle Ausflugsbeförderungsmittel wie z. B. Planwagen oder Pferdekutschen nicht in Betracht.

 

Rz. 22

Andererseits braucht es sich bei den Beförderungsmitteln Schiff, Luftfahrzeug und Eisenbahn nicht zwingend um Personenbeförderungsmittel zu handeln. Da § 3e Abs. 1 UStG nur von Beförderungsmitteln spricht, ist er auch für Lieferungen an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen und Eisenbahnen ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob diese Beförderungsmittel dem Personen- oder Gütertransport dienen. Die Regelung gilt nach ihrem Wortlaut daher z. B. auch für Lieferungen an das Bordpersonal von Frachtschiffen, Frachtflugzeugen oder Eisenbahnen zur Güterbeförderung, insbesondere aber auch für Beförderungsmittel, die gleichzeitig Personen und Güter transportieren, wie z. B. Seefähren.[1]

 

Rz. 23

Schiffe, die als Personen- oder Güterbeförderungsmittel eingesetzt werden können, sind nach dem Zolltarif (KN-Code 8901) insbesondere Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Schleppkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge.

 

Rz. 24

Zu den Beförderungsmitteln i. S. d. § 3e Abs. 1 UStG gehören des Weiteren auch Luftfahrzeuge aller Art. Hierunter fallen insbesondere Düsenflugzeuge, Motorflugzeuge und Segelflugzeuge, wenn sie zu einer Beförderung eingesetzt werden.

 

Rz. 25

Als drittes Beförderungsmittel sind die Eisenbahnen abschließend aufgezählt. Neben den Eisenbahnen, die im Linienverkehr eingesetzt werden, werden von der Vorschrift auch Eisenbahntransporte zur Güterbeförderung erfasst, wenn gleichzeitig Reisende befördert werden, sowie Eisenbahnen als Touristenattraktionen, die keinen Linienverkehr unterhalten.

[1] Zur unionsrechtlich vorgesehenen Beschränkung der Ortsregelung auf Leistungen im Zusammenhang mit Personenbeförderungen s. Rz. 58.

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