Rz. 5

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist nur stbar, wenn er im Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG bewirkt wird. Gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 7 UStG ist unter den dort genannten Bedingungen[1] ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der in den in § 1 Abs. 3 S. 1 UStG genannten Gebieten (Freihäfen, Wattenmeer) bewirkt wird, wie ein Umsatz im Inland zu behandeln. In Ermangelung einer konkreten Vorschrift muss § 3d S. 1 UStG insoweit analog angewendet werden.[2] Endet die Beförderung bzw. Versendung damit in einem der in § 1 Abs. 3 S. 1 UStG genannten Gebiete, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb als im Inland bewirkt.

 
Praxis-Beispiel

Für die Zollverwaltung in einem Freihafen wird ein EDV-Gerät aus Belgien geliefert. — Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 3d S. 1 UStG im Inland.

 

Rz. 6

Da gem. § 1a Abs. 2 UStG auch das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt, ist § 3d S. 1 UStG anwendbar, wenn ein Gegenstand durch einen Unternehmer zu seiner eigenen Verfügung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland transportiert wird.[3] M.E. keine Anwendung findet hingegen § 3d S. 2 UStG auf das innergemeinschaftliche Verbringen, da dieses nach § 1a Abs. 2 UStG eine Warenbewegung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland voraussetzt. Verwendet der Unternehmer damit seine deutsche USt-IdNr., die zu einer Steuerbarkeit nach § 3d S. 2 UStG in Deutschland führen könnte, so liegt keine vom Staat des Transportendes abweichende USt-IdNr. vor. Für eine Anwendung von § 3d S. 2 UStG ist damit kein Raum.

[1] So zu Recht Marchal, in Rau/­Dürrwächter, UStG, § 3d UStG Rz. 5.
[2] Marchal, in Rau/­Dürrwächter, UStG, § 3d UStG Rz. 5.
[3] So auch die h. M.; Korn, in Bunjes/Geist, UStG, § 3d UStG Rz. 3; Nieskens, UVR 1993, 129, 136; a. A. Marchal, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3d UStG Rz. 6; Grünwald, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3d UStG Rz. 10.

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