Rz. 112

Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der vorgenannten Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt, in diesem EU-Mitgliedstaat Steuerschuldner der USt.[1] Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die sonstige Leistung der USt zu unterwerfen ist, nicht ansässig, so schuldet der Leistungsempfänger grundsätzlich die USt, wenn er in diesem EU-Mitgliedstaat als Unternehmer steuerlich erfasst ist.[2]

 

Rz. 113

Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, darf in der Rechnung des im anderen Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine USt im Rechnungsbetrag enthalten sein.[3]

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