Rz. 188

Die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG war schon in ihrer bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung von vielen Einzelfragen geprägt. Da auch die Bestimmung des Leistungsorts nach der Regelung ab dem 1.1.2010 von erheblicher praktischer Bedeutung ist, weil sie allen anderen Leistungsorten nach § 3a UStG vorgeht, werden alle bisher von der Rechtsprechung geklärten Fragen der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken von Bedeutung bleiben. Das ist deshalb möglich, weil diese Regelung unverändert in die n. F. des § 3a UStG übernommen wurde. Dabei dürften Abgrenzungsfragen insbesondere insoweit in Betracht kommen, ob es sich um grundstücksbezogene Leistungen oder Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handelt[1], sowie bei der Frage, wann denn ein ausreichend "enger" Zusammenhang mit dem Grundstück vorhanden ist, der den Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG begründet.[2] Zwischenzeitlich sind die meisten der in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung geklärten Fragen Inhalt der Verwaltungsanweisung in Abschn. 3a.3 UStAE geworden; auch der neue Art. 13b MwStVO enthält viele Einzelfallregelungen. Zudem sind hier die von der Europäischen Kommission im Jahr 2015 herausgegebenen "Erläuterungen zu den Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken" (Rz. 157) zu beachten, die auf mehr als 60 Seiten viele Detailfragen erläutern. Aus Gründen der Vollständigkeit sollen nachfolgend aber auch noch die bisher in der Rechtspraxis schon erörterten Einzelfälle kurz genannt werden.

 

Rz. 189

Allgemein ist zunächst zu beachten, dass auch andere – als die in den Beispielsfällen des § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG genannten – Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen können, darauf weist schon das im Wortlaut dieser Vorschrift verwendete Wort "insbesondere" hin. Die gleiche Formulierung findet sich auch in Art. 31a Abs. 2 MwStVO. Das führt nun zwangsläufig zu einer von der Rechtsprechung geprägten Kasuistik des Anwendungsbereichs.

 

Rz. 190

Im Einzelnen steht nun z. B. die Vermietung eines Schiffs zur Unterbringung von Asylanten im Zusammenhang mit einem Grundstück.[3] Das Gleiche gilt für ähnliche Leistungen, bei denen die Grundstücksbezogenheit nur eine zwangsläufige Nebenfolge ist. Der Zusammenhang mit einem Grundstück ist immer anzunehmen, wenn sich sonstige Leistungen auf ein Gebäude oder darin fest eingebaute Betriebsvorrichtungen (z. B. einen Fahrstuhl) beziehen. Auch Leistungen in Bezug auf den Bewuchs und die Erzeugnisse eines Grundstücks stehen in einem solchen Zusammenhang; Art. 31a Abs. 2 Buchst. e MwStVO spricht hier von der "Landbearbeitung". Gleiches kann für die Dienstleistungen, welche den Tausch von Nutzungsrechten an Ferienimmobilien durch die Rechtsinhaber ermöglichen, gelten.[4]

 

Rz. 191

Gleichfalls im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Bestellung von Erbbaurechten zu sehen, obwohl diese Leistungen nicht unter den Beispielkatalog der § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. a i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG fallen.[5] Auch eine konkrete Rechtsberatung beim Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken fällt unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG, sofern sie auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet ist (Rz. 181). Dies gilt auch dann, wenn diese Rechtsänderung dann tatsächlich nicht durchgeführt wird.[6] Finanzierungsberatungen und sonstige Beratungsleistungen, die nicht mit der genannten Übertragung von Rechten zusammenhängen, stehen dagegen nicht in dem geforderten engen Zusammenhang zu einem Grundstück.[7]

 

Rz. 192

Die Vermietung fest stationierter Wohnwagen und Zelte stellt selbst dann eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dar[8], wenn die Vermietung der Wohnwagen nicht zugleich die Überlassung der entsprechenden Standflächen umfasst und die Mieter gesonderte Verträge über die Standplätze abschließen müssen.[9] Die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei durch entgeltliche Übertragung von Fischereikarten stellt eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dar.[10] So schuldete ein österreichischer Unternehmer, der solche Rechte an einen deutschen Unternehmer veräußerte, daraus österreichische USt.

 

Rz. 193

Nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen nach der in Abschn. 3a.3 Abs. 10 UStAE dokumentierten Verwaltungsauffassung – welche z. T. auf einschlägigen Gerichtsentscheidungen beruht – die in Rz. 166 und Rz. 176 genannten sonstigen Leistungen, sofern sie denn selbstständige Leistungen darstellen. Eine weitere Aufstellung dazu findet sich in Art. 31a Abs. 3 MwStVO.

 

Rz. 194

Kein Zusammenhang mit einem Grundstück besteht auch, wenn sonstige Leistungen in Bezug auf Sachen erbracht werden, die keine feste Verbindung mit dem Grund und Boden haben. Das gilt z. B. für nicht fest stationierte Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte u. ä. Gegenstände (Rz. 165), wobei solche Wohnwagen und Wohnmobile ohnehin unter die Beförderungsmittel fallen, bei deren Überlassung in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG eine eigene Ort...

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