Rz. 170

Zu den in § 4 Nr. 12 UStG ausdrücklich bezeichneten sonstigen Leistungen gehören die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Diese praxisrelevanten sonstigen Leistungen gelten schon aufgrund der gesetzlichen Verweisung in § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG als im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht[1]; im Übrigenwerden sie auch ausdrücklich in Art. 31a Abs. 2 Buchst. h MwStVO als im Zusammenhang mit einen Grundstück stehend benannt.[2] Für die Bestimmung des Leistungsorts dieser sonstigen Leistungen ist es dabei unerheblich, ob die Leistungen steuerfrei sind oder unter die erweiterte Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG fallen; auch eine nach § 9 UStG ausgeübte Option spielt für die Bestimmung des Leistungsorts keine Rolle.[3] Die gesetzliche Verweisung in § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG auf den § 4 Nr. 12 UStG bezieht sich nur auf die Art der Leistung und nicht auf eine eventuelle Steuerfreiheit.

 

Rz. 171

Dabei muss die Auslegung des Begriffs der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 135 MwStSystRL und des Art. 31b MwStVO vorgenommen werden.[4] Daher kann die Auslegung des Begriffs der "Vermietung und Verpachtung" nicht davon abhängen, wie dieser Begriff im Zivilrecht eines Mitgliedstaats wie Deutschland verstanden wird, auch wenn sich die Rechtsfolgen zumeist decken werden; von dieser vom Zivilrecht losgelösten Sichtweise geht auch die deutsche Verwaltungsanweisung aus.[5] Es kommt somit insbesondere nicht darauf an, ob der Vermieter dem Mieter das Grundstück und das Gebäude oder nur das Gebäude überlässt, das er auf dem Grundstück des Mieters errichtet hat.[6] Deshalb stellen auch die Vermietung eines Bootsliegeplatzes sowie die Vermietung eines Stellplatzes für die Lagerung von Booten an Land eine Vermietung von Grundstücken dar.[7]

 

Rz. 172

Unter die Regelung des § 4 Nr. 12 UStG fallen sowohl die kurz- als auch die langfristige Vermietung von Grundstücken; dazu gehören mithin die Vermietung von Park- und Campingplätzen, Gebäuden, Wohnungen und Gebäudebestandteilen. Eine Vermietung in dem Sinne liegt auch vor, wenn dem Mieter eines Parkplatzes nicht die Benutzung einer bestimmten Parkfläche unter Ausschluss anderer Nutzer gewährt wird, sondern wenn ihm lediglich gestattet wird, sein Fahrzeug auf irgendeiner Stelle eines Parkplatzes abzustellen.[8] Der EuGH vertritt im Übrigen die Auffassung[9], dass unter einer "Vermietung" auch der Verzicht eines Mieters auf die Rechte aus einem Mietvertrag gegen Abfindung fällt.[10]

 

Rz. 173

Für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, gilt diese Regelung allerdings nicht. Für sie gelten zwar bestimmte Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Grundstücke entsprechend; daraus kann aber nicht generell geschlossen werden, dass solche Schiffe grundstücksgleiche Berechtigungen i. S. v. § 4 Nr. 12 UStG darstellen.[11] Schiffe und Boote gelten vielmehr allgemein als Beförderungsmittel, für die auch bei der Bestimmung des Leistungsorts eigene Regelungen gelten (Rz. 200ff.). Allerdings kann für eine ausschließlich stationäre Benutzung eines Schiffs über einen längeren Zeitraum hinweg, z. B. zur Unterbringung von Menschen, anderes gelten.[12]

 

Rz. 174

In Bezug auf den Leistungsort im Zusammenhang mit einem Grundstück und Nutzungsüberlassungen sind hier einige weitere von der Verwaltung – insbesondere in Befolgung der Rechtsprechung von BFH und EuGH – bereits geregelte Anwendungsfälle zu nennen.[13] Danach fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG:

  1. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um kurzfristig Fremde zu beherbergen,
  2. die Vermietung von Plätzen, um Fahrzeuge abzustellen,
  3. die Überlassung von Wasser- und Bootsliegeplätzen für Sportboote[14]
  4. die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen (Rz. 165),
  5. die entgeltliche Unterbringung auf einem Schiff, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz befestigt ist[15]
  6. die Überlassung von Wochenmarkt-Standplätzen an Markthändler[16]
  7. die Einräumung des Nutzungsrechts an einem Grundstück oder einem Grundstücksteil einschließlich der Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten, der Benutzung einer Straße, einer Brücke oder eines Tunnels gegen eine Mautgebühr und der selbstständigen Zugangsberechtigung zu Warteräumen auf Flugplätzen gegen Entgelt,
  8. die Umwandlung von Teilnutzungsrechten – sog. Timesharing – von Grundstücken oder Grundstücksteilen[17] und
  9. die Überlassung von Räumlichkeiten für Aufnahme- und Sendezwecke von inländischen und ausländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander.

Gemäß § 3a Abs. 4 S. 5 UStAE gilt das auch für die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Nach der Auffassung des BFH gilt in Bezug auf eine Hotelunterbringung (oben Nr. 1) mit Halbpension und Busbeförderung (Pauschalangebot), dass eine Hotelverpflegung dann Nebenl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge