Rz. 16

In Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen ist § 3 Abs. 8 UStG nach seinem Wortlaut nicht anwendbar, da er sich ausschließlich auf die im Drittland beginnende und im Inland endende Lieferung beschränkt. Auch § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a UStG sind nicht anwendbar, wenn der Gegenstand im Rahmen einer im Ausgangsmitgliedstaat steuerbaren Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt, d. h. wenn der Abnehmer bei Beginn des Transports im Ausgangsmitgliedstaat feststeht und der Gegenstand an ihn unmittelbar ausgeliefert wird.

Die Finanzverwaltung ließ in diesem Zusammenhang bis zur Aufhebung der betroffenen Regelungen im UStAE durch das BMF-Schreiben vom 23.4.2018[1] aus Vereinfachungsgründen im Billigkeitsweg[2] unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme eines innergemeinschaftlichen Verbringens bei Lieferungen zu, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert. Damit wurde in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG der Ort der Lieferung in das Inland verlegt. Die Vereinfachungsregel war nur beim Vorliegen folgender Voraussetzungen anwendbar:

  1. Die Lieferungen werden regelmäßig an eine größere Zahl von Abnehmern im Bestimmungsland ausgeführt.
  2. Bei entsprechenden Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet wären die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Orts der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet nach § 3 Abs. 8 UStG erfüllt.
  3. Der liefernde Unternehmer behandelt die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als steuerbar. Er wird bei einem Finanzamt des Bestimmungsmitgliedstaats für Umsatzsteuerzwecke geführt. Er gibt in den Rechnungen seine USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedstaats an.
  4. Der Unternehmer hat die Anwendung der Vereinfachungsregelung zu beantragen. Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung vor deren erstmaligen Anwendung einverstanden.

Für vor dem 1.1.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer nach Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.[3]

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