Rz. 16

Die in Rz. 8 bis 10 sowie für Reihengeschäfte in Rz. 15 dargestellten Grundsätze des § 3 Abs. 6 S. 1 UStG gelten bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen nur insoweit, als keiner der in § 3 Abs. 8, § 3 c UStG genannten Ausnahmefälle vorliegt.

Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen, bei denen der Liefergegenstand

  • vom Drittlandsgebiet in das Inland gelangt ist, gilt die Sonderregelung des § 3 Abs. 8 UStG[1]
  • aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in eines der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete gelangt ist, gilt insbesondere für Beförderungen und Versendungen durch den Lieferer an Privatleute die sog. Versandhandelsregelung des § 3c UStG. Bei Beförderungen und Versendungen an regelversteuernde Abnehmer, die für Zwecke des Unternehmens mit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einkaufen, gilt diese Regelung nicht;
  • an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, wird der Ort der Lieferung durch § 3e UStG bestimmt (Abgangsort des Beförderungsmittels);
  • unentgeltlich geliefert und gem. § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe besteuert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Für die Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte ist durch § 3g UStG ausdrücklich klargestellt, dass insoweit keine bewegten Lieferungen vorliegen, die unter § 3 Abs. 6 UStG fallen könnten.

Näheres s. in den Kommentierungen dieser Vorschriften.

Rz. 17 einstweilen frei

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