Rz. 10

Nach § 3 Abs. 5a UStG ist für die Bestimmung des Orts einer Lieferung zu prüfen, welcher Fall der Lieferung vorliegt. Das Gesetz teilt die umsatzsteuerlichen Lieferungen in folgende Fallgruppen ein:

  1. Grundnorm (ruhende bzw. unbewegte Lieferungen):

    § 3 Abs. 7 S. 1 UStG:

    Fälle ohne Beförderung oder Versendung

  2. Sonderfälle für die Bestimmung des Orts der Lieferung:

    2.1

    § 3 Abs. 6 UStG (bewegte Lieferungen):

    Beförderungsfälle und Versendungsfälle

    2.2

    § 3 Abs. 8 UStG (Einfuhrfälle):

    Beförderungs- oder Versendungsfälle, bei denen der Liefergegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist

    2.3

    § 3c UStG 2005 (Versandhandelsfälle):

    Beförderungs- oder Versendungsfälle, bei denen der Liefergegenstand

    • aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder
    • aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete gelangt,

    wenn der Abnehmer die besonderen Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 UStG erfüllt (sog. Versandhandelsregelung).

    2.4

    § 3e UStG (Lieferungen während der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets):

    Lieferungen von Gegenständen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn. Durch § 3e UStG werden auch Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) erfasst, die aber keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen beinhalten.

    2.5

    § 3f UStG (unentgeltliche Lieferungen):

    Hierunter fallen die den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellten unentgeltlichen Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG

    • die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    • die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen,
    • jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
    • § 3f UStG gilt außerdem für die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG, die im Hinblick auf die durch § 3 Abs. 5a UStG erfassten Lieferungen unerheblich sind.
    2.6

    § 3g UStG (Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte):

    Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte an wiederverkaufende Unternehmer (Abs. 1) oder Nichtunternehmer (Abs. 2)

 

Rz. 11

Die Grundnorm des § 3 Abs. 7 S. 1 UStG ist danach nur dann anwendbar, wenn kein Sonderfall vorliegt. Für die Prüfung der bei der Bestimmung des Orts der Lieferung anzuwendenden Vorschrift ergibt sich vor dem Hintergrund der durch § 3 Abs. 5a UStG geregelten Normenhierarchie und der Gesamtbetrachtung der Regelungsinhalte der betroffenen Vorschriften als Prüfungsschema:

 
  Sachverhalt (Frage) Anzuwendende Vorschrift
1. Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte i. S. d. § 3g UStG?  
     
  Nein Ja § 3g UStG: Abnehmerort
       
2. Unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG i. S. d. § 3f UStG?  
     
  Nein Ja § 3f UStG: Ort des Unternehmens (ggf. der Betriebsstätte)
       
3. Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn innerhalb des Gemeinschaftsgebiets i. S. d. § 3e UStG?  
     
  Nein Ja § 3e UStG: Abgangsort des Beförderungsmittels
       
4. Gelangte der Liefergegenstand  
a) aus dem Drittlandsgebiet in das Inland?  
     
  Nein Ja § 3 Abs. 8 UStG: Ort im Inland, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist
       
b) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete und sind die Voraussetzungen des § 3c UStG erfüllt (insbesondere Abnehmer Privatperson, Lieferschwelle überschritten)?  
     
  Nein Ja § 3c UStG: Ende der Beförderung
       
5. Handelt es sich um eine Beförderungs- oder Versendungslieferung i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 1 bis 4 UStG?  
     
  Nein Ja § 3 Abs. 6 UStG: Beginn der Beförderung oder Versendung (s.g. Abgangsort)
       
6. Handelt es sich um eine Lieferung im Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG), die einer Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangeht?  
     
  Nein Ja § 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG: Beginn der Beförderung oder Versendung
       
7. Handelt es sich um eine Lieferung im Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG), die einer Beförderungs- oder Versendungslieferung folgt?  
     
  Nein Ja § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG: Ende der Beförderung oder Versendung
       
  Für alle verbleibenden Fälle gilt die Grundnorm von § 3 Abs. 7 S. 1 UStG § 3 Abs. 7 S. 1 UStG: wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet
 

Rz. 12

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Ortsbestimmung der beiden Lieferungen im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäf...

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