Rz. 66

Voraussetzung für die Steuerbarkeit der im Folgenden genannten Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) an das Personal ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. S. dazu Rz. 36a und Rz. 36b.

  • Arbeitskleidung und -mittel:

    nicht steuerbare Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse, wenn es sich um typische Berufskleidung wie Arbeitsschutzkleidung handelt, deren Nutzung zum privaten Bedarf des Personals so gut wie ausgeschlossen ist.[1]

  • Aufmerksamkeiten:

    nicht steuerbar, § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG.

    Definition:

    gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher, Schallplatten, die dem Personal aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Personal zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt, sowie für Speisen, die der Arbeitgeber anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes zum Verzehr überlässt.

  • Betriebsveranstaltungen:

    grundsätzlich nicht steuerbare Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn eintägige Veranstaltung einmal im Jahr mit Kosten bis zu 110 EUR einschließlich USt je Arbeitnehmer. Im übrigen Einzelprüfung. Das BFH-Urteil v. 9.12.2010[2] versagt dem Arbeitgeber auch bei Überschreiten der 110-EUR-Grenze den Vorsteuerabzug und kommt so zur Nichtsteuerbarkeit gem. § 3 Abs. 1b Nr. UStG.

  • Blumen: s. unter "Aufmerksamkeiten"
  • Bücher: s. unter "Aufmerksamkeiten"
  • Deputate:

    steuerbar nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG und steuerpflichtig.

  • Genussmittel:

    • soweit betrieblich veranlasst:
    • s. unter "Aufmerksamkeiten"
    • soweit für häuslichen Verzehr:

    steuerbar nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG und steuerpflichtig; z. B. Haustrunk im Brauereigewerbe, Freitabakwaren in der Tabakwarenindustrie.

  • Getränke: wie Genussmittel
  • Haustrunk im Brauereigewerbe: s. unter Genussmittel
  • Jubiläumsgeschenke:

    grundsätzlich steuerbar nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG, soweit nicht "Aufmerksamkeit" oder "Arbeitserleichterung"; bei fehlendem Vorsteuerabzug nicht steuerbar.

  • Kost und Logis (Wohnung):

    steuerbar nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG (Kost) und § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder 2 UStG (Logis). Überlassung von Wohnung einschl. Heizung und Beleuchtung steuerfrei nach § 4 Nr. 12a UStG, soweit nicht Räume überlassen werden, die auch der vorübergehenden Unterbringung von Gästen dienen; im Übrigen steuerpflichtig.

  • Mahlzeiten:

    steuerbar nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG und steuerpflichtig, wenn kostenlose Mahlzeiten in betriebseigenen Kantinen.

  • Schallplatten: s. unter "Aufmerksamkeiten"
  • Schutzkleidung: s. unter "Arbeitsmittel"
  • Sicherheitseinrichtungen:

    Aufwendungen des Unternehmers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Wohnungen gefährdeter Arbeitnehmer, die von den zuständigen Polizeibehörden in eine der Gefährdungsstufen 1 bis 3 der Polizeidienstanweisung 100 eingestuft worden sind, stellen nicht umsatzsteuerbare Aufwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse dar.[3]

  • Speisen: s. unter "Aufmerksamkeiten" und "Mahlzeiten"
  • Verpflegung: s. unter "Aufmerksamkeiten", "Kost und Logis" sowie unter "Mahlzeiten"
  • Warenlieferungen: s. unter "Deputate".

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