Rz. 36

Führt ein Unternehmer gegenüber einem Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat eine sonstige Leistung aus, werden in diesem Zusammenhang häufig auch Gegenstände verwendet, die dann aus dem Ausgangsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Im Anschluss an die Ausführung der sonstigen Leistung gelangen die Gegenstände dann wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück. Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. g MwStSystRL stellt dieser Transport des Gegenstands keine fiktive Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG dar. Die deutsche Finanzverwaltung hat dies im Rahmen der abschließend aufgezählten Sachverhalte der der Art nach vorübergehenden Verwendung[1] entsprechend umgesetzt.

 
Praxis-Beispiel

Verbringen im Zusammenhang mit ausgeführten sonstigen Leistungen

Gerüstbauer G aus Deutschland transportiert Gerüstbauteile auf eine Baustelle in Belgien und baut dort das Gerüst auf. Nach Abschluss von Bauarbeiten nach drei Monaten baut G das Gerüst wieder ab und transportiert die Teile wieder nach Deutschland zurück.

Mit der Vermietung und dem Aufbau des Gerüsts führt G eine in Belgien steuerbare[2] und steuerpflichtige Leistung aus. Der Transport der Gerüstbauteile nach Belgien und der Rücktransport stellt jeweils keine Lieferung im Rahmen der Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a UStG dar, es liegen insoweit rechtsgeschäftslose (nicht steuerbare) Verbringenstatbestände vor.

[2] Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. c UStG mit dem Grundstücksort.

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