Rz. 34

Wird ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert, damit an diesem Gegenstand eine sonstige Leistung ausgeführt wird ("Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand") oder der Gegenstand dort begutachtet werden soll, stellt der Transport des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat aber auch der anschließende Rücktransport keine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG dar.[1] In Deutschland ist dies von der Finanzverwaltung im Rahmen der abschließend aufgezählten Sachverhalte der der Art nach vorübergehenden Verwendung[2] entsprechend umgesetzt worden.

 

Rz. 35

Nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. f MwStSystRL ist die Ausnahme aber davon abhängig, dass der bearbeitete oder begutachtete Gegenstand wieder in den Mitgliedstaat zurückgelangt, in dem der Transport begonnen hatte. Gelangt der Gegenstand nach der Bearbeitung oder Begutachtung in einen anderen Mitgliedstaat (z. B. ein Gegenstand wird zum Zweck einer Reparatur – Werkleistung – von Deutschland nach Österreich verbracht und gelangt im Anschluss an die Reparatur in eine Betriebsstätte des Auftraggebers nach Italien), liegt eine Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG vor.[3]

 
Praxis-Beispiel

Reparatur an verbrachten Gegenstand

Gärtner G aus Frankfurt/Oder transportiert einen Rasenmähtraktor zu einem Unternehmer in Polen, der die Mähmesser fachkundig nachschleifen soll. Im Anschluss an die sonstige Leistung wird der Traktor wieder nach Deutschland transportiert.

Der polnische Unternehmer führt eine sonstige Leistung aus, deren Ort nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland (beim Auftraggeber) ist. Für die in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Leistung des polnischen Unternehmers wird G zum Steuerschuldner.[4] Der Transport des Traktors nach Polen und der anschließende Rücktransport erfolgt im Rahmen einer der Art nach vorübergehenden Verwendung und stellt keine Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 3 Abs. 1a UStG dar; der Rücktransport führt in Deutschland nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG.

[3] Insoweit auch bestätigt durch EuGH v. 6.3.2014, C-606/12, C-607/12, Dresser-Rand, BFH/NV 2014, 812.

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