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Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. e MwStSystRL liegt bei Ausführung folgender steuerfreier Umsätze kein Verbringen des Liefergegenstands in einen anderen Mitgliedstaat i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG vor:

Führt ein Unternehmer im Inland steuerbare, aber steuerbefreite Lieferungen der vorgenannten Art aus, befindet sich der Liefergegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im anderen Mitgliedstaat nicht mehr in der Verfügungsmacht des Unternehmers. Das gilt auch dann, wenn die Liefergegenstände auf dem Weg zum Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zwischengelagert werden. Auch bei Ausfuhren in das Drittlandsgebiet stellt die Beförderung der Waren vom Inland in ein Zwischenlager im übrigen Gemeinschaftsgebiet keinen steuerbaren Verbringensvorgang i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG dar, wenn der Abnehmer des Gegenstands bei Beginn der Warenbewegung bereits endgültig feststeht. Der Ausgangsort derartiger Lieferungen liegt in Ausfuhrfällen nach § 3 Abs. 6 S. 1 bis 4 UStG im Inland.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliche Zwischenlagerung

Hersteller H in Deutschland liefert Haushaltsgeräte an Großhändler im gesamten Gemeinschaftsgebiet. Die Lieferungen für Großhändler S in Spanien werden zunächst auf den Frachthof des H in Paris verbracht, wo sie bis zum Erreichen einer ausreichenden Liefermenge zwischengelagert werden.

Das Verbringen der Waren nach Paris unterliegt nicht der Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a UStG. Es handelt sich nicht um ein steuerbares Verbringen auf ein ausländisches Zwischenlager, da der Abnehmer S bereits bei Beginn der Warenbewegung in Deutschland endgültig feststand. Es liegt eine in Deutschland steuerbare Lieferung vor, die aber unter den Voraussetzungen des § 6a UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. S hat in Spanien einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen.

[1] In Deutschland § 6a i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG.
[2] In Deutschland § 6 i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG.
[3] In Deutschland § 8 i. V. m. § 4 Nr. 2 UStG.
[4] In Deutschland § 4 Nr. 4 UStG.

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