Rz. 19

Befördert oder versendet ein Unternehmer einen Gegenstand seines Anlagevermögens aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, um den Gegenstand in dem anderen Mitgliedstaat ebenfalls als Anlagevermögen zu nutzen, liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Es ist dabei unerheblich, ob der Gegenstand im Inland schon als Anlagevermögen längerfristig genutzt worden ist (z. B. bei Verlagerung von Produktionsmitteln aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat) oder ob der Gegenstand nach Einkauf im Inland in einen anderen Mitgliedstaat zur dortigen dauerhaften Nutzung verbracht wird.

 
Praxis-Beispiel

Verbringen von Anlagevermögen

Unternehmer D verfügt über Produktionsstätten in Deutschland und in den Niederlanden. Aus seiner Produktionsstätte in Deutschland verbringt D eine Maschine in die Betriebsstätte in den Niederlanden, um sie dort für Produktionszwecke zu nutzen.

Es liegt in Deutschland ein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, das unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Deutschland steuerfrei ist. Das Verbringen ist unter der USt-IdNr. der niederländischen Betriebsstätte in der Zusammenfassenden Meldung und gesondert in der USt-Voranmeldung anzugeben. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wiederbeschaffungskosten einer Maschine in diesem Zustand.

In den Niederlanden ist ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen, der regelmäßig auch steuerpflichtig ist. Der Vorsteuerabzug ergibt sich in Abhängigkeit der nationalen Vorschriften entsprechend der dort vorhandenen Verwendungsabsicht.

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