Rz. 190

Bei der Beschaffung von Investitionsgütern wird häufig ein Leasingunternehmen in die Beschaffung mit eingebunden. Dabei kann es zu einem Dreiecksverhältnis kommen, bei dem der Kunde (künftiger Leasingnehmer) zunächst einen Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit dem Lieferanten und anschließend einen Leasingvertrag mit dem Leasing-Unternehmen abschließt. Durch Eintritt in den Kaufvertrag (sog. Bestelleintritt) verpflichtet sich das Leasing-Unternehmen zur Zahlung des Kaufpreises und erlangt den Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand. Maßgebend für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sind die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsausführung. Die Finanzverwaltung unterscheidet danach die beiden folgenden Fälle:[1]

  1. Tritt das Leasing-Unternehmen vor der Lieferung des Leasing-Gegenstands an den Kunden in den Kaufvertrag ein, liefert der Lieferant den Leasing-Gegenstand an das Leasing-Unternehmen, weil dieses im Zeitpunkt der Lieferung aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist. Die körperliche Übergabe des Leasing-Gegenstands an den Kunden steht dabei einer Lieferung an das Leasing-Unternehmen nicht entgegen. Das sich anschließende Leasing-Verhältnis zum Kunden führt je nach umsatzsteuerrechtlicher Einordnung des Leasingvertrags zu einer Vermietungsleistung oder einer weiteren Lieferung.
  2. Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein, nachdem der Kunde bereits die Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat ("nachträglicher Bestelleintritt"), liegt eine Lieferung des Lieferanten an den Kunden vor. Diese wird durch den Bestelleintritt des Leasing-Unternehmens nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. Bei dem anschließenden Leasing-Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Leasing-Unternehmen handelt es sich um ein sale-and-lease-back-Geschäft, das nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls entweder als Lieferung des Kunden an das Leasing-Unternehmen ("sale") mit anschließender sonstiger Leistung des Leasing-Unternehmens an den Kunden ("lease-back") oder insgesamt als Kreditgewährung des Leasing-Unternehmens an den Kunden zu beurteilen ist (vgl. Rz. 188).[2] Zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen liegt dagegen keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung vor. Eine nur im Innenverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen.

Rz. 191–194 einstweilen frei

[2] BMF v. 2.3.2016, III C 2 – S 7100/07/10031 :005, BStBl I 2016, 287. Bis zu diesem Schreiben ging die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass zwischen dem Leasing-Unternehmen und dem Kunden (Leasingnehmer) lediglich eine Kreditgewährung vorliegt und es nicht zu einer Verschaffung der Verfügungsmacht an den Gegenständen kommt.

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