Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 3.5 Abs. 7a UStAE.

Bei der Beschaffung von Investitionsgütern wird häufig ein Leasingunternehmen in die Beschaffung mit eingebunden. Die Finanzverwaltung hat jetzt ihre Auffassung in den Fällen des Bestelleintritts eines Leasingunternehmens modifiziert, in denen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag eintritt, nachdem der Kunde bereits die Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat.

Die Finanzverwaltung bleibt – berechtigterweise – dabei, dass in diesem Fall des sog. nachträglichen Bestelleintritts die Lieferung vom Lieferanten an den Kunden bereits ausgeführt wurde und auch nicht entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht wird.

Wichtig

Bisher ging die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass zwischen dem Leasing-Unternehmen und dem Kunden (Leasingnehmer) lediglich eine Kreditgewährung vorliegt und es nicht zu einer Verschaffung der Verfügungsmacht an den Gegenständen kommt. Dies relativiert die Finanzverwaltung jetzt und stellt fest, dass es nach den allgemeinen Grundsätzen nach Abschn. 3.5 Abs. 7 UStAE zu einem sale-and-lease-back-Geschäft (Lieferung und anschließende Vermietung des Gegenstands) kommen kann oder es sich insgesamt um eine Kreditgewährung des Leasing-Unternehmens an den Kunden handeln kann.

Wird bei dem sog. sale-and-lease-back lediglich das zivilrechtliche Eigentum vom Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft übertragen, handelt es sich nicht um die Verschaffung der Verfügungsmacht i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG, da dies auch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums voraussetzt. Soweit aber das wirtschaftliche Eigentum an dem Gegenstand von dem Kunden (Leasingnehmer) auf die Leasinggesellschaft übergeht, liegt aus Sicht des Kunden eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung vor, die zur Entstehung von Umsatzsteuer führt. Die Leasinggesellschaft führt dann gegenüber dem Leasingnehmer eine ebenfalls steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung aus.

Wichtig

Zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen kommt es aber in keinem Fall zu einer umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistung.

Konsequenzen für die Praxis

Auch beim sog. nachträglichen Bestelleintritt kann es zwischen dem Kunden (Leasingnehmer) und der Leasinggesellschaft zu umsatzsteuerrechtlichen Umsätzen kommen – Lieferung und anschließende Rückvermietung der Gegenstände. Ob es bei diesem sale-and-lease-back zu solchen umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungen oder zu einer reinen Kreditgewährung ohne Verschaffung der Verfügungsmacht kommt, ist jeweils nach den zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen. Es kommt dabei im Wesentlichen darauf an, ob der Leasingnehmer dem Leasinggeber das wirtschaftliche Eigentum überträgt (Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG) oder ob nur zum Zweck der Besicherung eines Finanzierungsgeschäfts das zivilrechtliche Eigentum übergeht.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 2.3.2016, III C 2 – S 7100/07/10031 :005, BStBl 2016 I S. 287

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