Rz. 188

Der BFH[1] hatte schon in 2006 zu besonderen Fällen der sale-and-lease-back-Geschäfte Stellung genommen und für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung darauf abgestellt, ob zwischen einem Leasingnehmer und einem Leasinggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. Dabei ist auf die wirtschaftliche Verschaffung der Verfügungsmacht abzustellen – diese muss nicht immer mit der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung übereinstimmen. Die Finanzverwaltung hat die Abgrenzungen und Rechtsfolgen in Abschn. 3.5 Abs. 7 UStAE zusammengefasst. Grundsätzlich ist dabei immer auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Es muss danach geprüft werden, ob die Verfügungsmacht an dem Gegenstand sowohl im Rahmen dieser Eigentumsübertragung, als auch im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsüberlassung jeweils tatsächlich übertragen wird und damit eine Hin-und Rücklieferung stattfindet oder ob dem der Nutzung vorangehenden Übergang des zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand vielmehr eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt, sodass insgesamt eine Kreditgewährung vorliegt. Von einem Finanzierungsgeschäft ist insbesondere auszugehen, wenn die Vereinbarungen über die Eigentumsübertragung und über das Leasingverhältnis bzw. über die Rückvermietung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen und eine Ratenkauf- oder Mietkaufvereinbarung geschlossen wird, aufgrund derer das zivilrechtliche Eigentum mit Ablauf der Vertragslaufzeit wieder auf den Nutzenden zurückfällt oder den Überlassenden zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet.[2]

 

Rz. 189

Der BFH[3] hat darüber hinaus entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte auch als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers angesehen werden können und dann steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen des Leasinggebers darstellen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, sondern um eine sonstige Leistung des Käufers und Leasinggebers, die in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt. Diese Leistung ist steuerbar und in Ermangelung einer Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Der Fall der Mitwirkung des Leasinggebers liegt dann vor, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstands durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Es liegt keine Aussage der Finanzverwaltung vor, wann eine "überwiegende Mitfinanzierung" vorliegt. Dem Wortlaut "überwiegend" folgend, müsste dies wohl bei einer über 50 % hinausgehenden Finanzierung anzunehmen sein.

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