Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz 2020[1] in das Umsatzsteuergesetz als Teil einer umfassenden Neuregelung zum elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen des s.g. Mehrwertsteuer-Digitalpakets eingefügt. Sie ist nach § 27 Abs. 34 UStG erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden.

 

Rz. 2

Durch die Einführung wird Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21.11.2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1), mit dem Art. 36b der Richtlinie 2006/112/EG neu eingefügt wurde, umgesetzt.[2] Von redaktionellen Anpassungen abgesehen entspricht die Umsetzung dem Wortlaut der Richtlinie: Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a MwStSystRL behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, wird die Versendung oder Beförderung der Gegenstände der Lieferung durch diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben.

 

Rz. 3

Die Regelung ist als Komplementärvorschrift zum zeitgleich eingeführten § 3 Abs. 3a UStG zu sehen und enthält bei identischen Voraussetzungen eine Erweiterung der dort geregelten Rechtsfolgen, die aus systematischen Gründen in verschiedenen Absätzen erfasst wurden. Danach wird ein Unternehmer gemäß § 3 Abs. 3a UStG behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte (fiktive Leistungskette). Durch § 3 Abs. 6b UStG wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

 

Rz. 4

§ 3 Abs. 6b UStG ist durch seine strukturelle Einordnung lex specialis zu § 3 Abs. 6a UStG und enthält in Abgrenzung zur dortigen Regelung des Reihengeschäfts die Fiktion eines Reihengeschäfts in den Fällen von § 3 Abs. 3a UStG. Bei dieser Fiktion handelt es sich um eine von der Regelung des Reihengeschäfts nach § 3 Abs. 6a UStG eigenständigen Fiktion, wie sich auch aus der gleichzeitigen Nennung beider Vorschriften in § 3 Abs. 7 UStG ableiten lässt.

[1] BGBl I 2020, 3096.
[2] BT-Drs. 19/22850, 133.

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