Beispiel 1:

innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit dortigem Zwischenhändler

D → F1 → F2

Fabrikant D in Deutschland liefert Fahrräder an Großhändler F1 in Frankreich, der diese in Frankreich an den Einzelhändler F2 weiter liefert. D befördert mit eigenem Fahrzeug direkt zu F2.

D: Die Beförderung ist der Lieferung des D zuzuordnen. Der Ort dieser Beförderungslieferung liegt nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG in Deutschland. D erbringt im Inland eine steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG).
F1: F1 unterliegt als Erwerber i. S. d. § 1a Abs. 1 und § 3d S. 1 UStG in Frankreich der Erwerbsbesteuerung. Da es sich bei der Lieferung des F1 um die der Beförderungslieferung folgende ruhende Lieferung handelt, liegt der Ort der Lieferung des F1 an F2 nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG dort, wo die Beförderung endet, also in Frankreich; die Lieferung ist dort steuerbar und steuerpflichtig.
 

Beispiel 2:

innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit deutschem Zwischenhändler

D1 → D2 → F

Fabrikant D1 in Deutschland liefert Fahrräder an Großhändler D2 in Deutschland, der diese an den Einzelhändler F in Frankreich weiter liefert. D1 befördert mit eigenem Fahrzeug direkt zu F.

D1: Die Beförderung ist der Lieferung des D1 zuzuordnen. Der Ort dieser Beförderungslieferung liegt nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG in Deutschland. D1 erbringt im Inland eine steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
D2:

Lieferung

Da es sich bei der Lieferung des D2 um die der Beförderungslieferung folgende ruhende Lieferung handelt, liegt der Ort der Lieferung des D2 nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG dort, wo die Beförderung endet, also in Frankreich. D2 erbringt deshalb in Frankreich eine dort steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.

Erwerb

D2 unterliegt als Erwerber in Frankreich der Erwerbsbesteuerung, da sich die Fahrräder am Ende der Beförderung dort befinden.

D2 sollte bei diesem Vorgang mit einer französischen USt-IdNr. auftreten, da die Verwendung einer deutschen USt-IdNr. die Angelegenheit komplizieren würde. D2 müsste bei Verwendung einer deutschen USt-IdNr. einen Erwerb in Deutschland (§ 3d S. 1 UStG) besteuern, solange er nicht nachweisen kann, dass eine Erwerbsbesteuerung in Frankreich durchgeführt worden ist. Außerdem ergäben sich für die Steuerbefreiung der Lieferung des D1 nach § 6a UStG Schwierigkeiten; D1 muss nämlich nachweisen, dass sein Abnehmer (D2) in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt – wofür es wiederum einer französischen USt-IdNr. des D2 bedarf.

 

Beispiel 3:

innergemeinschaftliche Lieferung in zwei andere EU-Mitgliedstaaten (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft)

D → F → B

Fabrikant D in Deutschland liefert Lebensmittel an den Großhändler F in Frankreich, der diese an den Einzelhändler B in Belgien weiter liefert. D transportiert unmittelbar zu B.

  1. Lösung nach allgemeinen Grundsätzen

    D:

    Lieferung

    Die Beförderung ist der Lieferung des D zuzuordnen. D erbringt nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG in Deutschland eine steuerbare aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG).

    F:

    Erwerb

    F unterliegt gem. § 3d S. 1 UStG der Erwerbsbesteuerung in Belgien, weil sich die Lebensmittel am Ende der Beförderung dort befinden.

    Lieferung

    Der Ort der Lieferung des F an B liegt nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG in Belgien, da es sich um eine ruhende Lieferung handelt, die der Beförderungslieferung folgt. Die Lieferung ist für F in Belgien steuerbar und steuerpflichtig.

    F muss sich nach dieser Lösung in Belgien umsatzsteuerlich erfassen lassen, um dort den Erwerb zu besteuern, die Vorsteuer hieraus geltend zu machen und die steuerpflichtige Lieferung an B zu besteuern.

  2. Lösung nach der Sonderregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in § 25b UStG

    Soweit D, F und B in ihren Heimatmitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind[1], gelten für die Umsatzbesteuerung folgende Vereinfachungen des § 25b UStG:

    D: Es ergeben sich keine Besonderheiten; D führt in Deutschland eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an F aus (der dabei seine belgische USt-IdNr. verwendet).
    F:

    Erwerb

    Da es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt, gilt der Erwerb des F gem. § 25 Abs. 3 UStG in Belgien als besteuert.

    Lieferung

    Die Steuerschuld für die in Belgien steuerpflichtige Lieferung des F wird gem. § 25b Abs. 2 UStG auf den letzten Abnehmer B übertragen.

    F braucht sich nach dieser Lösung in Belgien nicht mehr steuerlich erfassen zu lassen. F kann gegenüber D auch unter seiner französischen USt-IdNr. auftreten. Er muss allerdings in seiner französischen Umsatzsteuererklärung nachrichtlich auf den in Belgien steuerpflichtigen Umsatz hinweisen und in seiner bei der französischen Zentralbehörde abzugebenden ZM die USt-IdNr. seines belgischen Abnehmers, die Bemessungsgrundlage und einen Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts angeben (§ 18a Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a bis c UStG).

    B: B muss die ...

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