Beispiel 8:

innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft)

F → B → D

Fabrikant F in Frankreich liefert einen Gegenstand an Großhändler B in Belgien, der ihn an Einzelhändler D in Deutschland weiter liefert. F befördert unmittelbar zu D.

F: Die Beförderung ist der Lieferung des F zuzuordnen. F erbringt nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG in Frankreich eine steuerbare und nach § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
B:

Erwerb

B unterliegt als Erwerber gem. § 3d S. 1 UStG in Deutschland der Erwerbsbesteuerung, weil sich der Gegenstand am Ende der Beförderung in Deutschland befindet. Unter den Voraussetzungen des § 25b UStG gilt der Erwerb als besteuert.

Lieferung

Da es sich bei der Lieferung des B um die der Beförderungslieferung folgende ruhende Lieferung handelt, liegt der Lieferort für B in Deutschland. Die Lieferung ist für B im Inland steuerbar und steuerpflichtig; die Steuerschuld des B wird unter den Voraussetzungen des § 25b UStG auf den letzten Abnehmer D übertragen.

D: D hat die Steuer anstelle des B in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung/-jahreserklärung anzumelden und zu entrichten; gleichzeitig kann er diese Steuer als Vorsteuer geltend machen (§ 25b Abs. 5 UStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge