Rz. 53

Ein Fernverkauf i. S. d. § 3a Abs. 3a S. 2 UStG ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versandt wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist (§ 3 Abs. 3a S. 4 UStG). Nach der Gesetzesbegründung sind entsprechend Art. 5a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sowie der von Deutschland zugestimmten Nr. 2 der Leitlinie Nr. 876 des MwSt-Ausschusses als indirekte Beteiligung des Lieferers am Versand oder der Beförderung der Gegenstände die folgenden Fälle erfasst[1]:

  1. die Versendung oder Beförderung der Gegenstände wird vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben, der die Gegenstände an den Erwerber liefert;
  2. die Versendung oder Beförderung der Gegenstände erfolgt durch einen Dritten, der Lieferer trägt jedoch entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber;
  3. der Lieferer stellt dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung, zieht diese ein und leitet sie dann an einen Dritten weiter, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt;
  4. der Lieferer bewirbt in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten, stellt den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten her oder übermittelt einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt.
 

Rz. 54

Die Lieferkettenfiktion nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG gilt unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers.[2]

 

Rz. 55

Vom fiktiven Reihengeschäft nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG sind die Lieferung neuer Fahrzeuge und die Lieferung von Gegenständen, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden, ausgenommen (§ 3 Abs. 3a S. 6 UStG). Diese Regelung basiert auf Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b MwStSystRL ("[…] die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden […]").

 

Rz. 56

Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte sind keine bewegten Lieferungen und sind deshalb nicht vom Begriff des Fernverkaufs i. S. d. § 3 Abs. 3a S. 2 UStG erfasst.[3].

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