Rz. 9

Ursprünglich war nur geplant, den Steuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz abzusenken. Aufgrund der Bedeutung der Fernwärmeversorgung für die Bevölkerung hat der Finanzausschuss des Bundestags am 28.9.2022[1] auch noch die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz in das Gesetzgebungsverfahren mit eingebracht. Aufgrund der Kürze der Zeit war diese in § 28 Abs. 6 UStG aufgenommene Regelung nicht Gegenstand der Anhörung im Finanzausschuss. Ausdrücklich festgestellt wurde vom Finanzausschuss, dass es für die Absenkung des Steuersatzes nicht darauf ankommt, mit welchem Energieträger die Wärme erzeugt wird. Damit unterliegt nicht nur die Lieferung von Wärme dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Wärme aus dem Verbrennen von Gas gewonnen wird. Auch die Lieferung von durch Heizöl, Holzpellets oder Kohle erzeugte Wärme fällt unter die Absenkung des Steuersatzes auf 7 % in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024. Dies muss entsprechend für die Abgabe von Wärme als Nebenprodukt (z. B. aus einem Blockheizkraftwerk oder aus einer Biogasanlage) gelten – unabhängig, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich[2] erfolgt.

 

Rz. 10

Keine Definition ergibt sich aus dem Gesetz, was ein "Wärmenetz" ist. Offensichtlich bewusst gewählt wurde nicht der Begriff des Fernwärmenetzes, da dieses ein öffentliches Versorgungsnetz voraussetzen würde. Nach Feststellung der Finanzverwaltung[3] fällt unter den Anwendungsfall die Lieferung von Wärme aus jeder Wärmeerzeugungsanlage. Damit muss auch die Wärmelieferung durch einen Contractor[4] oder Energiedienstleister, der dezentral eine Heizungsanlage betreibt und die Wärme an Nutzer oder Eigentümer liefert, mit der Wärmelieferung unter die Absenkung des Steuersatzes fallen. Dies ist auch folgerichtig vor dem Regelungszweck, da es ihm widersprechen würde, wenn z. B. die Lieferung von Gas an einen Contractor mit dem ermäßigten Steuersatz, die Lieferung der daraus erzeugten Wärme an den Nutzer dann aber dem Regelsteuersatz unterliegen würde.

 

Rz. 11

Zur Abgrenzung, was alles systematisch unter "Lieferung von Wärme" fällt und was nicht, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Lieferung von Gas durch das Erdgasnetz (vgl. dazu Rz. 6 und 7). Insbesondere ist hier zu beachten, dass auch die Herstellung eines (Fern)Wärmehausanschlusses – auch durch Bauunternehmer, die nicht in die Lieferung der Wärme eingebunden sind –, unter die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes fällt.

[1] BT-Drs. 20/3744 (Beschlussempfehlung) und BT-Drs. 20/3763 (Bericht).
[2] In diesem Fall liegt eine als Lieferung geltende Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG vor, wenn die Abgabe aus nichtunternehmerischen Gründen erfolgt. Erfolgt die Abgabe aus unternehmerischen Gründen, gilt dies ebenfalls als Lieferung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG, vgl. auch BFH v. 25.11.2021, V R 45/20, BFH/NV 2022, 696.
[4] Der Contractor betreibt i. d. R. eine dezentrale Heizungsanlage für eigene Rechnung und liefert die Wärme an Eigentümer oder Mieter.

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