Rz. 43

Unternehmer sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird; das ist die Regelung des sog. Kleinunternehmers. Zu beachten ist, dass die für diese Unternehmer für die Zuteilung einer USt-Nr. bis zum 31.12.2009 geltende Sonderregelung in dem damaligen § 27a Abs. 1 S. 2 UStG nicht mehr gilt[1]; Kleinunternehmer sind nunmehr i. S. d. § 27a UStG wie alle anderen Unternehmer zu behandeln. Dem steht zwar die Regelung des Art. 214 Abs. 1 Buchst. A MwStSystRL entgegen, da Kleinunternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. Ein Kleinunternehmer hat aber dann einen Anspruch auf die Erteilung einer USt-IdNr., wenn die anderen Voraussetzungen des Art. 214 Abs. 1 MwStSystRL vorliegen, so z. B., wenn er innergemeinschaftliche Erwerbe ausführt (Rz. 45). Insoweit dürften Kleinunternehmer nach der Neufassung des § 27a UStG generell einen Anspruch auf die Erteilung einer USt-IdNr. haben.

 

Rz. 44

Kleinunternehmer können gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen, insoweit benötigen sie auch keine USt-IdNr. für die Durchführung solcher Umsätze. Eine wichtige Ausnahme hiervon bildet aber die Lieferung neuer Fahrzeuge (§§ 2a, § 19 Abs. 4 UStG), bei deren Lieferung wird jeder Leistende als Unternehmer behandelt. Insoweit kann auch der Kleinunternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen; er benötigt somit eine USt-IdNr. Die Erteilung dieser Nummer setzt allerdings nicht generell das Verbot zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen durch Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 S. 4 UStG außer Kraft. In der Praxis dürfte diese Konstellation aber eher selten sein, denn der Kleinunternehmer wird mit dem Handel von Kfz schnell die "Schwellenwerte" gem. § 19 Abs. 1 UStG überschreiten und kein Kleinunternehmer mehr sein.

 

Rz. 45

Kleinunternehmer benötigen auch dann eine USt-IdNr., wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen möchten. Dies findet seinen Grund darin, dass der an einen Kleinunternehmer liefernde Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Rechnungsausstellung der USt-IdNr. des inländischen Unternehmers bedarf, sofern er steuerfrei leisten will. In dem Mitgliedstaat des Leistenden gilt zwar nicht die deutsche Regelung des § 14a Abs. 3 S. 1 UStG, diese Regelung beruht aber auf einer Vorgabe der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie[2], die in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist. Gleiches gilt für die Verpflichtung eines ausländischen Lieferanten, seine innergemeinschaftlichen Lieferungen nebst USt-IdNr. in seinen ZM anzugeben. Der liefernde Unternehmer – sowie der Abgangsstaat – haben somit ein Interesse daran, dass auch einem Kleinunternehmer eine USt-IdNr. erteilt wird.

 

Rz. 46

Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kleinunternehmer steuerbar, sofern der Unternehmer nicht nach § 1a Abs. 4 UStG auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet. In diesen Fällen wird gleichfalls eine USt-IdNr. benötigt. Allgemein unterliegt der Erwerb von Leistungen bei Unternehmern in anderen Mitgliedstaaten auch bei Kleinunternehmern der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG:

  • wenn nach der "Erwerbsschwelle" des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG der Gesamtbetrag der für innergemeinschaftliche Erwerbe bezahlten Entgelte 12.500 EUR im vorangegangenen Kj. überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich übersteigen wird;
  • unabhängig von der Erwerbsschwelle, wenn der Unternehmer zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs optiert hat (§ 1a Abs. 4 UStG) und
  • unabhängig von der Erwerbsschwelle, beim Erwerb neuer Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren (§ 1a Abs. 5 UStG; vgl. aber zur USt-IdNr. in Rz. 61).

Rz. 47 einstweilen frei

[1] Geändert durch StEUVUmsG v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386; BStBl I 2010, 334; vgl. zur Begründung BT-Drs. 17/506 v. 25.1.2010, S. 50.

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