Rz. 86

MWv 29.12.2020 wurde der Abs. 32 in § 27 UStG eingeführt.[1] Nach dieser Regelung war der gleichfalls durch das JStG 2020 geänderte § 24 Abs. 1 UStG erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 bewirkt wurden. Diese beiden Regelungen waren nicht Inhalt des ursprünglichen Gesetzentwurfs[2], sie wurden erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt.[3] Die Änderung beruhte auf einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland durch die Europäische Union wegen der früheren Regelung der Pauschalbesteuerung bei Landwirten in § 24 UStG. Mit dem JStG 2020 wurde hier nun eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR für die Anwendung des § 24 UStG eingefügt; diese Regelung gilt seit dem 1.1.2021. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer[4] erfolgte mWv 9.6.2021 eine redaktionelle Bereinigung eines Fehlers des Gesetzestextes des Abs. 32 des § 27 UStG, mit dem die Verweisung auf das JStG 2020 von Art. 8 auf Art. 11 richtig gestellt wurde (Rz. 4e). Der Gesetzgeber hatte offensichtlich bei der Fassung des JStG 2020 an dieser Stelle übersehen, dass die Nummerierung der Artikel dieses Gesetzes gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung verändert (erweitert) worden war.

[1] Durch Art. 11 des JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] In der BT-Drs. 19/22850.
[3] Vgl. dazu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 19/25160 v. 10.12.21, 48f.
[4] AbzStEntModG v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.

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