Rz. 88

Wesentliche Frage der Konkurrenzen des § 26a Abs. 1 UStG zu anderen Straftatbeständen ist das Verhältnis zu den u. U. ebenfalls einschlägigen Straftatbeständen des § 26c UStG und des § 370 AO. Das Ordnungswidrigkeitengesetz regelt dazu nun in § 21 Abs. 1 OWiG, dass nur das Strafgesetz angewendet wird, wenn eine Tat gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist. Erst dann, wenn eine Strafe nicht verhängt werden kann, darf die Handlung gem. § 21 Abs. 2 OWiG wieder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Rz. 89

Insoweit liegt also eine eindeutige Regelung vor. Problematisch kann aber sein, dass die (tatsächlich) geschuldete USt z. B. nur für bestimmte Veranlagungszeiträume angemeldet wird und für andere nicht. Hier erscheinen auf einen ersten Blick "Überschneidungen" zwischen dem § 370 AO und § 26a Abs. 1 UStG durchaus möglich[1], tatsächlich schließen sich die Tatbestände aber bezogen auf eine jeweilige Tat (einen Veranlagungszeitraum) aus. Für verschiedene Taten (Veranlagungszeiträume) können dann einerseits Sanktionen als Ordnungswidrigkeiten und andererseits als Straftaten folgen, wenn hierfür jeweils die Voraussetzungen vorliegen; hier gilt also einmal eine Ahndung wegen Nichtzahlung bei Anmeldung und Fälligkeit und in einem anderen Zeitraum eine Ahndung wegen Steuerhinterziehung und fehlender Anmeldung oder Erklärung.

[1] Vgl. zum Thema der Konkurrenz zu § 26c UStG und § 370 AO hier in § 26c UStG Rz. 76ff. und Zugmeier/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26b UStG Rz. 62ff.

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