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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 26c Strafvorschriften / 8 Verhältnis zu anderen Straftatbeständen (Konkurrenzen)

Dr. Martin Kemper
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Rz. 76

Die Strafvorschrift des § 26c UStG kann – wie bereits dargestellt – vor allem mit der Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Konkurrenz treten. Das Verhältnis zum Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG ist durch die gesetzliche Regelung leicht zu lösen. § 26a Abs. 1 UStG ist als bloße Ordnungswidrigkeit wegen § 21 Abs. 1 OWiG subsidiär zu einer Strafbarkeit nach § 26c UStG; hier wird also nur der Straftatbestand angewendet. Anzumerken bleibt, dass die beiden Qualifikationstatbestände des § 26a Abs. 1 UStG – also die gewerbsmäßige und die bandenmäßige Begehung – durchaus nebeneinander vorliegen können.[1] In der Tat dürfte bei den Mitgliedern einer Bande zumeist auch die Absicht der gewerbsmäßigen Begehung vorliegen.

 

Rz. 77

Bei dem Verhältnis des § 26c UStG zu § 370 AO ist zu beachten, dass eine Konkurrenz verschiedener Strafvorschriften zueinander grundsätzlich im Fall der Tateinheit oder der Tatmehrheit eintreten kann. Bei Tateinheit verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, nach § 52 Abs. 1 StGB wird hier nur auf eine Strafe erkannt. Hat jemand dagegen mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.[2] So wird bei § 26c UStG bei mehreren Nichtzahlungen zu Fälligkeitsterminen eine solche Tatmehrheit vorliegen. Bei dem Verhältnis zu § 370 AO ist im Hinblick auf die möglichen Strafbarkeiten dann zunächst nach den in § 18 Abs. 1 UStG geregelten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den in § 18 Abs. 3 UStG geregelten Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zu unterscheiden[3], weil hier verschiedene, mitunter ineinandergreifende Taten vorliegen können.

 

Rz. 78

Bei der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach § 18 Abs...

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