Rz. 78

Nach § 26 Abs. 5 UStG ergibt sich für das BMF die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen, wie der Nachweis bei der Steuerbefreiung im Fall von abschließend aufgeführten internationalen Abkommen zu führen ist. Unter diese Ermächtigungsvorschrift fallen die Nachweise für die folgenden Steuerbefreiungen:

 

Rz. 79

§ 26 Abs. 5 UStG ist mWv 29.6.1973[1] in das Gesetz aufgenommen worden. Bis dahin war die Ermächtigung zur Regelung der Nachweise für die Steuerbefreiung bei diesen internationalen Abkommen direkt in den Sonderabkommen enthalten.

 

Rz. 80

Nach § 26 Abs. 5 UStG ist das BMF mit Zustimmung des Bundesrats nur ermächtigt, den Nachweis der Steuerbefreiung für diese sich aus den internationalen Abkommen ergebenden Steuerbefreiungen zu regeln, die Steuerbefreiung als solche ergibt sich nicht aus dem UStG, sondern ausschließlich aus den Regelungen der genannten Abkommen.

 

Rz. 81

Das BMF hat von der Ermächtigungsvorschrift des § 26 Abs. 5 UStG in § 73 UStDV Gebrauch gemacht. Danach muss der Unternehmer den Nachweis für die Steuerbefreiung wie folgt erbringen:

  • bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein) (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV);
  • bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).
 

Rz. 82

Auf den Abwicklungsschein der amtlichen Beschaffungsstelle nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV kann vom FA verzichtet werden, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen ergeben und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind (§ 73 Abs. 3 UStDV).[2] Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsendestaaten oder den Hauptquartieren nur z. T. finanziert werden, gelten die Nachweisvoraussetzungen für die Steuerbefreiung der jeweiligen internationalen Abkommen entsprechend (§ 73 Abs. 4 UStDV).

 

Rz. 83

Der Unternehmer muss darüber hinaus die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Geltungsbereich der UStDV buchmäßig nachweisen, die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein (§ 73 Abs. 2 UStDV). Dabei hat der Unternehmer auf die Belege nach § 73 Abs. 1 UStDV (Abwicklungsschein oder Bescheinigung der deutschen Behörde) hinzuweisen.

 

Rz. 84

Hat der Unternehmer für eine ausgeführte Leistung den Abwicklungsschein erhalten, ist damit nicht automatisch die Steuerbefreiung der ausgeführten Leistung verbunden. Trotz Vorlage einer solchen Bescheinigung kann die Vergünstigung versagt werden, wenn aufgrund des Geschehensablaufs feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht gegeben waren.[3] Werden Leistungen aufgrund des Nachweises durch den Abwicklungsschein steuerfrei ausgeführt, ergibt sich daraus ausdrücklich für den leistenden Unternehmer, dass damit mehrere, an verschiedenen Terminen ausgeführte Leistungen an eine Person erbracht werden können. Werden Leistungen im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren[4] ausgeführt, kann sich die Steuerbefreiung aber auch aus einem Beschaffungsauftrag für mehrere aufeinanderfolgende Leistungen derselben Art ergeben.[5]

 

Rz. 85

Zu den Einzelheiten der für die in § 26 Abs. 5 UStG genannten Beschaffungsmöglichkeiten vgl. ausführlich Anhang zu § 26 Abs. 5 UStG.

[1] Durch das 3. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 24.6.1975, BStBl I 1975, 733.
[2] Diese Regelung ist mit der UStDV 1980 neu eingeführt worden. Hierdurch soll den Besonderheiten bei bestimmten Verträgen (z. B. Konzessionsverträgen und Beförderungsverträgen) Rechnung getragen werden können, BR-Drs. 576/79.
[4] 1991 eingeführtes Verfahren, nach dem die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen bis zu einer bestimmten Wertgrenze (2.500 EUR) erleichtert werden soll.

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