Rz. 16

Die Haftung bezieht sich nach Abs. 1 S. 1 auf USt, die „in einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde”. Diese Formulierung, die durch das StÄndG 2003[1] mWv 1.1.2004 gegenüber der früheren Formulierung („in einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG ausgewiesen …”) geändert wurde, lehnt sich an § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG an. Sie fordert eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung, die die USt für den vorangegangenen Umsatz ausweist. Bei Geschäften ohne Rechnung scheidet eine Haftung nach § 25d UStG bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift aus.[2]

 

Rz. 17

Als Rechnung nach § 14UStG kommen für die Anwendung des § 25d UStG nur solche Rechnungsurkunden in Betracht, die die Anforderungen für einen Vorsteuerabzug erfüllen. Fehlen einzelne zwingende Voraussetzungen, ist ein Vorsteuerabzug also bei Kenntnis und Beachtung der Mängel ausgeschlossen, besteht zwar die Gefahr eines Vorsteuerabzugs. Das macht aber die Haftung zur Kompensation der nicht entrichteten Steuer nicht erforderlich, denn das Finanzamt kann bei mit Mängeln behafteten Rechnungen den Vorsteuerabzug versagen oder wieder rückgängig machen, wodurch sich nichtentrichtete Steuer und Vorsteuerabzug nicht unausgeglichen gegenüberstehen.[3]

Rz. 18 einstweilen frei

 

Rz. 19

Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 UStG). Dabei sind die Rechnungen auf Papier oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers — auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 14 Abs. 1 S. 2 UStG). Auf die Bezeichnung des Abrechnungsdokuments kommt es nicht an. Für die elektronisch übermittelten Rechnungen gelten die Anforderungen des § 14 Abs. 2 UStG.[4]

 

Rz. 20

Die Pflichtangaben in der Rechnung ergeben sich aus § 14 Abs. 4 i. V. m. § 31 UStDV. Nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. Dabei müssen in einem der Dokumente das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst angegeben und alle anderen Dokumente bezeichnet sein, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben.[5] Nur wenn die Pflichtangaben der Rechnung mit ausreichendem Inhalt und in ausreichender Form vorhanden sind, kann die endgültige Gefahr eines Vorsteuerabzugs bestehen und daher eine Ausgleichssituation für die Haftung nach § 25d UStG bejaht werden.

 

Rz. 21

Eine Gutschrift i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG, mit der der Leistungsempfänger mit Zustimmung des Leistenden über eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, hat die Wirkungen einer Rechnung. Dennoch scheidet bei einer ­Abrechnung durch Gutschrift durch den Leistungsempfänger eine Haftung nach § 25d UStG aus. Die in der nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ausgewiesene USt muss nämlich „der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht” nicht entrichtet oder sich dazu außer Stande gesetzt haben. Das Gesetz geht also von der Entrichtungspflicht des Ausstellers der Rechnung und damit von der Abrechnung durch den Leistenden, nicht aber des Leistungsempfängers (durch Gutschrift) aus.[6]

 

Rz. 22

Bei unrichtigem Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und unberechtigtem Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) ist zwar auch eine in einer Rechnung ausgewiesene USt gegeben, die nach dem Gesetz geschuldet wird. Es handelt sich aber nicht um USt, die für Lieferungen oder sonstige Leistungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG gesetzlich geschuldet wird, sondern nur als Rechnungssteuern. Die nach § 14c Abs. 1 u. 2 UStG geschuldete Steuer scheidet daher für eine Haftung nach § 25d UStG aus. Die in der Rechnung ausgewiesene Steuer stammt nicht aus einem — vorangegangenen — Umsatz, wie es § 25d Abs. 1 S. 1 UStG der Vorschrift verlangt. Die Steuerschuld beruht vielmehr ganz oder teilweise auf einer unzutreffenden Rechnung und nicht auf einem Umsatz. In den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG gilt dieses insoweit, als der Steuerausweis unzutreffend (z. B. bei Nichtsteuerbarkeit oder Steuerfreiheit des Umsatzes) oder zu hoch getätigt worden ist.

 

Rz. 23

Nur soweit USt in der Rechnung ausgewiesen worden ist, kann die Haftung nach § 25d UStG reichen. Wurden für Anzahlungen, Vorauszahlungen und Abschlagsrechnungen über die nach ihnen zu zahlenden Beträge nur insoweit — also teilweise — Rechnungen mit USt-Ausweis erteilt, kommt eine Haftung auch nur insoweit in Betracht. Ein Vorsteuerabzug ist aus diesen Rechnungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG auch nur insoweit gegeben.

[1] StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.
[2] Ebenso Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 32.
[3] Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 26.
[4] Siehe dazu Abschn. 14.1 UStAE.

3.2.1 Erteilung der Rechnung

 

Rz. 24

Die Rechnung mit ausgewiesener USt muss nicht vom Vertragspartner des Haftenden erteilt worden sein. Es kann sich auch um die Rechnung über einen vorange...

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