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Systemgerecht sorgt § 25b Abs. 5 UStG dafür, dass der letzte Abnehmer die von ihm geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abziehen kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG bei ihm erfüllt sind. Die besondere Regelung in § 25b Abs. 5 UStG ist erforderlich, weil hier mangels offenen Ausweises der Steuer in einer Rechnung des Lieferers entsprechend dem Verbot gem. § 14a Abs. 7 UStG die sonst gem. § 15 Abs. 1 UStG für den Vorsteuerabzug erforderliche Bedingung des Steuerausweises in einer Rechnung nicht erfüllt werden darf.

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