Rz. 31

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist seit dem 18.12.2019 auf Reiseleistungen anzuwenden, die für das Unternehmen bestimmt sind. Bis einschließlich 17.12.2019 war der Anwendungsbereich auf Reiseleistungen beschränkt, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. Der Leistungsempfänger und der tatsächlich Reisende brauchen nicht identisch zu sein. Als Leistungsempfänger ist regelmäßig der Besteller (d. h. die Person, welche die Buchung tätigt) anzusehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise. – Der Vater ist als Besteller Leistungsempfänger.

 

Rz. 32

Reiseleistungen an andere Reiseunternehmer (sog. Kettengeschäfte) oder an Unternehmer, die diese Leistungen anderweitig für unternehmerische Zwecke verwenden (z. B. als Incentive-Reise, als Betriebsausflug, als Geschäfts- oder Dienstreise, als Kundengeschenk, als Prämie für Handelsvertreter), fallen ab 18.12.2019 auf den jeweiligen Vorstufen auch unter § 25 UStG.

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