Rz. 186

Weiterhin gilt der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG – unter Beachtung der Ausführungen in Rz. 147ff. und in Rz. 168 – für landwirtschaftliche Dienstleistungen. Insofern ist (in nicht abschließender Aufzählung) das Folgende zu bemerken:

 

Rz. 187

S. zu Abbauverträgen, also der Gestattung des Abbaus von Bodenbestandteilen, Rz. 84ff. zur Behandlung der Umsätze von Substanzbetrieben. S. außerdem Abschn. 4.12.4 UStAE zu der Frage, inwieweit in solchen Fällen eine Verpachtung vorliegen kann, und Rz. 225ff. zur Behandlung von Verpachtungsumsätzen.

 

Rz. 188

Die Einräumung des Rechts zum Abschuss von Wildtieren in Form der Gestattung der Teilnahme an einer Treibjagd dient den Freizeitzwecken des Leistungsempfängers. Diese Leistung ist daher keine landwirtschaftliche Dienstleistung i. S. d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL und unterliegt somit der Regelbesteuerung.[1] Dasselbe gilt für die Einräumung des Rechts auf Jagdausübung in Form der entgeltlichen Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen und der Erlaubnis von Einzelabschüssen.[2] S. Rz. 226 und Rz. 242 zur Verpachtung eines Jagdbezirks. S. zum Verkauf von Wild bzw. Wildbret Rz. 243.

 

Rz. 189

Die Ausgabe von Angelscheinen (Angelberechtigungen), wonach Angler gegen Entgelt für eine bestimmte Zeit (mit einer gewissen Erfolgsaussicht) an einem Gewässer angeln dürfen, unterliegt der Regelbesteuerung. Es handelt sich dabei nicht um die Lieferung von Fischen, sondern um eine einheitliche, sonstige Leistung, bei der das Angelvergnügen im Vordergrund steht.[3] Dagegen liegt eine der Pauschalierung unterliegende Lieferung von Fischen vor (Rz. 179), wenn lebende Fische in einem Teich des Verkäufers ausgesetzt werden und dort herausgeangelt werden können und das Entgelt nach der Art und dem Gewicht der Fische bemessen wird.[4] S. zur Verpachtung von Fischereirechten Rz. 232.

 

Rz. 190

Der Regelbesteuerung unterliegen berufsständische Tätigkeiten des Land- und Forstwirts, z. B. die Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit für land- und forstwirtschaftliche Berufsverbände oder landwirtschaftliche Genossenschaften[5] sowie Umsätze aus der Tätigkeit als Makler landwirtschaftlicher Versicherungen oder als landwirtschaftlicher Sachverständiger.[6] Die Umsätze als Aufsichtsrat, Makler oder Sachverständiger können dem Grunde nach nicht unter die Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 UStAE gefasst werden (Rz. 132). Beratungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen (z. B. Beratung anderer Landwirte zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln), dürften sich noch unter Anhang VIII MwStSystRL subsumieren lassen und somit der Pauschalierung unterliegen. Der Regelbesteuerung unterliegen dagegen Buchführungsleistungen, auch soweit diese z. B. für eine verbundene GbR erbracht werden.[7]

 

Rz. 191

Zu Ausgleichsmaßnahmen sind nach den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder Gebietskörperschaften und private sog. Eingriffsverursacher verpflichtet, die – etwa durch Baumaßnahmen – Landschaften in ihrer natürlichen Beschaffenheit maßgeblich und nachhaltig verändern. Land- und Forstwirte können den Eingriffsverursachern eigene Flächen derart als Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen, dass sie deren Belastung mit Naturschutzauflagen (grundbuchlich abgesichert durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) dulden. Diese Auflagen können in Aufwertungsmaßnahmen wie z. B. Aufforstungen oder der Schaffung von Biotopen bestehen oder auch in der Aufwertung von Grünlandflächen z. B. durch eine Umstellung von intensiver auf extensive Grünlandnutzung. Die Duldung derartiger Nutzungseinschränkungen unterliegt der Regelbesteuerung; trotz grundbuchrechtlicher Absicherung kommt auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. c UStG nicht zur Anwendung, weil die Leistung nicht in der Bestellung einer dinglichen Sicherung besteht.[8] Auch die entgeltliche Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und eventuelle Pflegemaßnahmen (z. B. Mähen einer neu angelegten Streuobstwiese zweimal im Jahr), die dem Land- und Forstwirt obliegen, sind regelmäßig lediglich Nebenleistungen zur Duldungsleistung.[9]

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verpflichtet die Mitgliedstaaten u. a. zur Erhaltung von Dauergrünland – dies sind Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind. Nach den Dauergrünlanderhaltungsgesetzen bzw. –verordnungen der Länder setzt der Umbruch von Grünland in Ackerland z. T. die Anlage von Ersatzflächen voraus – dabei kann es sich auch um die Flächen anderer Betriebe handeln. Erhält ein Landwirt von einem anderen Landwirt eine Geldzahlung dafür, dass er auf seiner bewirtschafteten Fläche Dauergrünland als Ersatzfläche neu anlegt, unterliegt auch diese Duldungsleistung der Regelbesteuerung zum allgemeinen Steuersatz. Denn die Verpflichtung des einen Landwirts zur Nutzungseinschränkung seiner Flächen (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten) trägt nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit ...

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