Rz. 218

Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu Abschn. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL i. V. m. Anhang VIII Nr. 5 MwStSystRL[1] erfordert die Anwendung des Durchschnittssatzes nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG auf die Vermietungsumsätze eines Land- und Forstwirts, dass das überlassene Wirtschaftsgut dem Grunde oder der vorhandenen Anzahl nach dem betriebsgewöhnlichen, d. h. normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen ist[2], und dass das Wirtschaftsgut für land- und forstwirtschaftliche Zwecke überlassen wird.[3] Fällt eine Vermietungsleistung danach unter die Regelbesteuerung, ist insbesondere die Anwendung des § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG für die Vermietung von Grundstücken zu prüfen. S. dazu im Einzelnen Rz. 228. Die Umsätze aus der Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern, die nicht zum normalen Ausrüstungsbestand gehören, können dem Grunde nach nicht unter die Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 UStAE gefasst werden (Rz. 132).

 

Rz. 219

Ein vermietetes Wirtschaftsgut rechnet dann zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn es nach seiner objektiven Zweckbestimmung und der tatsächlichen Übung der vom Land- und Forstwirt ausgeübten Erzeugertätigkeit dient. Demzufolge ist die Vermietung solcher Wirtschaftsgüter von der Anwendung des § 24 UStG ausgeschlossen, die nicht im eigenen Betrieb verwendet werden, die einem betriebstypischen Überbestand zuzurechnen sind oder die ausschließlich zur Überlassung an Dritte vorgehalten werden.[4] In den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger v. 11.3.2004 in der C-321/02 beim EuGH[5] waren dazu u. a. verschiedene Beispiele zur Nutzung von Mähdreschern gebildet worden (Rz. 151). Bei einer Erstmaschine, die im eigenen Betrieb nicht nur unerheblich verwendet wird, ist i. d. R. keine Wirtschaftlichkeits- bzw. Angemessenheitsprüfung anzustellen. Dem Landwirt kann also z. B. grds. nicht vorgehalten werden, dass es bei der Größe seines Betriebs wirtschaftlicher gewesen wäre, sich keine eigene Maschine (dieser Größe) anzuschaffen bzw. sie seinerseits zu mieten.[6] Nach der Verwaltungsauffassung scheidet für Wirtschaftsgüter, die bis dahin zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand gehört haben, die Anwendung der Pauschalierung aus, wenn sie langfristig, d. h. für mindestens zwölf Monate, vermietet werden.[7] Denn insoweit begibt sich der Vermieter einer Nutzungsmöglichkeit im eigenen Betrieb. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Dauer der Überlassung, während die vertraglichen Vereinbarungen nur für eine vorläufige Bestimmung der anzuwendenden Besteuerungsform herangezogen werden können.

 

Rz. 220

Ein vermietetes Wirtschaftsgut wird für land- und forstwirtschaftliche Zwecke überlassen, wenn es vom Leistungsempfänger für eine land- und forstwirtschaftliche Erzeugertätigkeit genutzt wird (Rz. 148f.). Das Wirtschaftsgut muss also in der Sphäre des Leistungsempfängers unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Vermarktung der daraus selbst gewonnenen Erzeugnisse – einschließlich Tätigkeiten der ersten Be- oder Verarbeitungsstufe – eingesetzt werden.[8] Die Pauschalierung war auch bei Leistungen an landwirtschaftliche Erzeuger möglich, die bis zum Jahr 2020 allein aufgrund ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe waren (Rz. 90ff.). Es handelt sich um keine Vermietung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, wenn der Leistungsempfänger das ihm überlassene Wirtschaftsgut nicht unmittelbar für seine land- und forstwirtschaftliche Erzeugertätigkeit nutzt, sondern es in eine landwirtschaftliche GbR einbringt[9]; denn die GbR als eigenständiges Wirtschaftssubjekt ist nicht Leistungsempfänger dieses Vermietungsumsatzes. Wird die Leistung nicht an eine Person erbracht, die eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung ausübt, ist davon auszugehen, dass die Vermietung nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.[10]

 

Beispiel 1:

Der pauschalierende Landwirt Launhardt vermietet eine landwirtschaftliche Zugmaschine an ein Lohnunternehmen in der Rechtsform einer GbR, das damit Dienstleistungen gegen Entgelt in den landwirtschaftlichen Betrieben seiner Gesellschafter erbringt.

Die Vermietung erfolgt an einen nichtlandwirtschaftlich tätigen Unternehmer – sie unterliegt somit der Regelbesteuerung.[11]

 

Beispiel 2:

Der pauschalierende Landwirt Wunram vermietet einen Maishäcksler für eine Woche an eine GmbH, die eine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit ausübt und mit der Maschine die eigene Maisernte einbringt.

Die Vermietung erfolgt zu landwirtschaftlichen Zwecken. Der Anwendung der Pauschalierung steht nicht entgegen, dass die Einkünfte der GmbH nach § 8 Abs. 2 KStG als gewerblich zu behandeln sind.

 

Rz. 221

Beherbergungsleistungen unterliegen der Regelbesteuerung. Dies betrifft etwa die Beherbergung von Betriebsfremden in Gästezimmern und Ferienwohnungen, wie z. B. im Rahmen von "Ferien auf dem Bauernhof".[12] Der Regelbesteuer...

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