Rz. 43

Nach dem S. 2 des § 22f Abs. 1 UStG (vormals S. 4, Rz. 4) hat ein Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (Drittlandsverkäufer), spätestens mit der AntragsteIlung auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 AO – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten) zu benennen.[1]

 

Rz. 44

In der ersten Fassung des § 22f UStG (Rz. 4) hatte die Benennung des Empfangsbevollmächtigten durch den Unternehmer nach dem damaligen S. 5 abweichend von § 123 S. 1 AO bereits mit Beantragung der damals erforderlichen Bescheinigung nach S. 3 zu erfolgen und nicht erst auf Verlangen der Finanzbehörde. Die Benennung des Empfangsbevollmächtigten galt nicht nur für das Bescheinigungsverfahren, sondern hatte Dauerwirkung. Hierdurch wurde sichergestellt, dass spätestens ab Beantragung der Bescheinigung Bescheide gegenüber den liefernden Unternehmern einem Empfangsbevollmächtigten im Inland zugestellt werden konnten.[2]

 

Rz. 45

Auch in der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung des § 22f UStG dürfte die Verpflichtung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten neben dem Erfordernis der steuerlichen Registrierung im Inland ein weiterer wichtiger Bestandteil der Neuregelung zur Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung im Onlinehandel sein. Der ausländische Unternehmer kann sich nunmehr nur noch schwer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten in Deutschland entziehen, wenn er Lieferungen an Verbraucher über elektronische Schnittstellen erbringt. Zu beachten ist, dass der Empfangsbevollmächtigte nach der Verwaltungsauffassung zur ersten Fassung des § 22f UStG nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Steuerberatungsgesetz befugt sein musste[3]

, diese Anforderung gilt auch bei der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung des § 22f UStG nicht.[4] Unterbleibt die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den im Gesetz genannten Fällen, wird der Antragsteller auch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen keine steuerliche Erfassung erhalten können.[5]

Rz. 46 – 47 einstweilen frei

[1] Vgl. auch Abschn. 22f.2 UStAE.
[2] So in der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/4455, 61.
[3] Vgl. in Rz. 10 des BMF v. 28.1.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002 2019/0069610, BStBl I 2019, 106.
[4] Vgl. Abschn. 22f.2 S. 2 UStAE.
[5] Vgl. dazu auch in Rz. 10 des BMF v. 28.1.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002 2019/0069610, BStBl I 2019, 106 zum Bescheinigungsverfahren in der ersten Fassung des § 22f UStG.

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