Rz. 23

Der Anwendungsbereich der Aufzeichnungspflichten des § 22f UStG hängt in der ersten Fassung und in der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung der Vorschrift (Rz. 4) zunächst entscheidend davon ab, ob der betreffende Unternehmer der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 1 und 5 UStG ist. Dafür ist es erforderlich, dass dieser Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung (nur für diese gilt § 22f UStG!) eines Gegenstandes "unterstützt". Nicht jede Internetplattform fällt somit unter die Aufzeichnungspflichten und die Haftungsnorm des § 25e UStG, ausschlaggebend ist die vorgenannte "Unterstützung" einer Lieferung. Dieser Begriff ist zweifellos weit und wirkt etwas unglücklich, gemeint ist wohl so etwas wie "ermöglicht".[1] Zur Konkretisierung hilft hier allerdings die unionsrechtliche Regelung in Art. 54b MwStVO, die wie folgt lautet (Hervorhebungen durch den Autor):

(1) Für die Anwendung von Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff "unterstützen" die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Dienstleistungen oder Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Erbringung von Dienstleistungen oder eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle resultiert. Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "unterstützen", wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen fest; b) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt; c) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände oder der Bestellung oder Erbringung der Dienstleistungen beteiligt. (2) Für die Anwendung von Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG fallen Situationen, in denen der Steuerpflichtige lediglich eine der folgenden Leistungen erbringt, nicht unter den Begriff "unterstützen": a) die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen; b) die Auflistung der Gegenstände oder Dienstleistungen oder die Werbung für diese; c) die Weiterleitung oder Vermittlung von Erwerbern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände oder Dienstleistungen angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung besteht.

Zusammengefasst gesagt, ist danach dann nicht von der Tätigkeit als elektronische Schnittstelle auszugehen, wenn die Tätigkeit des Betreibers der Plattform weder die Bedingungen einer Leistung festlegt noch die Zahlung autorisiert. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Regelung des Art. 54b MwStVO ausdrücklich nur auf die Fälle des Art. 242a MwStSystRL – mithin insbesondere die Fälle des ebenfalls seit dem 1.7.2021 im nationalen Recht geltenden § 3 Abs. 3a UStG – bezogen ist (Rz. 56ff.). Das sind Lieferungen, in denen der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer aus der Lieferung eines anderen Unternehmers wird, dies sind aber nicht die noch verbleibenden Anwendungsfälle des § 22f UStG (Rz. 24). Da § 22f Abs. 1 UStG aber ausdrücklich auf § 25e Abs. 1 UStG verweist und dort der Begriff der "Unterstützung" genauso verwendet wird, ist dieser Begriff m. E. auch so wie in Art. 54b MwStVO zu verstehen. Jedenfalls stellen alle solche Plattformen, die z. B. nur Werbung erbringen oder lediglich Preisvergleiche ermöglichen, m. E. keine elektronischen Marktplätze i. S. d. Regelung der §§ 3 Abs. 3a, 22f und 25e UStG dar.

 

Rz. 24

Mit Blick auf den Anwendungsbereich der Aufzeichnungspflichten des § 22f UStG ist abgesehen von dem vorgenannten Erfordernis der "Unterstützung" weiter zu beachten, dass der Abs. 3 der Regelung in seiner Fassung ab dem 1.7.2021 (Rz. 4) die "Unterstützung" der Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG und die Lieferungen in den Fällen des § 3a Abs. 3 UStG von den Aufzeichnungspflichten des § 22f Abs. 1 UStG "befreit" und hier die Aufzeichnungspflichten des Art. 54c MwStVO zur Anwendung kommen lässt (Rz. 56ff.). Das sind letztlich aber genau die Fälle, für die § 22f UStG ursprünglich geschaffen wurde (Rz. 10ff.), überwacht werden sollte die Umsatzbesteuerung bei Lieferungen von in Drittstaaten ansässigen Unternehmern an in Deutschland ansässige Verbraucher unter Einschaltung elektronischer Schnittstellen. Diese Zusammenhänge erscheinen auf den ersten Blick verwirrend und man muss fragen, wofür § 22f UStG dann überhaupt noch benötigt wird. Zu beachten ist aber zunächst, dass sich die jeweils nach § 22f Abs. 1 UStG und Art. 54c MwStVO

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