Rz. 19

Endet die Fiskalvertretung für einen ausländischen Unternehmer – z. B. durch Widerruf der Vollmacht oder weil der vertretene ausländische Unternehmer nicht mehr die Voraussetzungen nach § 22a Abs. 1 UStG erfüllt, berührt dies nicht die Erteilung der zusätzlichen Steuernummer und der zusätzlich erteilten USt-IdNr. Lediglich in den Fällen, in denen in Zukunft keine Vertretung eines ausländischen Unternehmers mehr erfolgen wird, sollte dies dem Finanzamt mitgeteilt werden. Zu den einzelnen Rechtsfolgen bei Beendigung der Fiskalvertretung in diesen Fällen vgl. § 22a UStG Rz. 54ff.

 

Rz. 20

Endet die Fiskalvertretung wegen Untersagung der Fiskalvertretung nach § 22e UStG, kann der (ehemalige) Fiskalvertreter nicht mehr diese Tätigkeit ausüben. Die dem Fiskalvertreter erteilte zusätzliche Steuernummer ist zu löschen, die Gültigkeit der zusätzlich erteilten USt-IdNr. endet dann ebenfalls.

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