Rz. 38

Der Fiskalvertreter hat die gleichen Rechte wie der von ihm vertretene ausländische Unternehmer.[1]  Obwohl nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, können hier nur die Rechte gemeint sein, die sich im Zusammenhang mit der Fiskalvertretung ergeben.[2]  Zutreffend wird deshalb in der Gesetzesbegründung[3] ausgeführt, dass dem Fiskalvertreter in dem Umfang, in welchem er Aufgaben des Vertretenen wahrnimmt, ihm auch die Rechte des Vertretenen gewährt werden müssen. Es können somit nur die sich aus der Abwicklung der umsatzsteuerrechtlichen Leistungen ergebenden Rechte auf den Fiskalvertreter übergehen.

 

Rz. 39

Im Wesentlichen werden sich die Rechte des Fiskalvertreters dem Wesen der Fiskalvertretung folgend auf die Stellung von Anträgen beschränken. So kann der Fiskalvertreter[4]

  • Fristverlängerungsanträge für die Umsatzsteuererklärung oder ggf. für die Abgabe der ZM stellen,
  • Einsprüche gegen Umsatzsteuerfestsetzungen, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen oder die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln einlegen,
  • das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzgericht oder beim BFH im Zusammenhang mit der Fiskalvertretung führen und
  • das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG beim BZSt zur Bestätigung der USt-IdNr. eines ausländischen Unternehmers durchführen.
 

Rz. 40

Der Fiskalvertreter erhält nach § 22b Abs. 1 S. 2 UStG die gleichen Rechte wie der von ihm vertretene ausländische Unternehmer. Damit verliert durch die Fiskalvertretung der vertretene ausländische Unternehmer nicht seine Rechte, er kann sie weiterhin neben dem Fiskalvertreter ausüben. Der vertretene Unternehmer kann damit – neben dem Fiskalvertreter – alle notwendigen Anträge auch selbst stellen.

[2] Püschner, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 22b UStG Rz. 28 (Lfg. 146); Henseler, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 22b UStG Rz. 21 (Lfg. 4/15).
[3] BT-Drs. 13/4839, 85.
[4] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 22b UStG Rz. 25 (Lfg. 100).

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