Rz. 48

Nach § 22a Abs. 3 UStG bedarf die Fiskalvertreter einer Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers. Gesetzlich ist an dieser Stelle nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Vollmacht vorliegen muss und ob bestimmte Anforderungen an diese Vollmacht zu stellen sind. Nach der Gesetzesbegründung[1] zur Einführung der Fiskalvertreterregelung muss die Vertretungsbefugnis des Fiskalvertreters von Anfang an klar sein.

 

Rz. 49

Die Vollmacht ist Voraussetzung für die Fiskalvertretung, ohne eine Vollmacht können die Rechte und Pflichten nicht von dem vertretenen ausländischen Unternehmer auf den Fiskalvertreter übertragen werden. Allerdings geht die Vollmacht ins Leere, wenn die Voraussetzungen für die Fiskalvertretung in der Person des vertretenen Unternehmers oder in der Person des Vertreters nicht erfüllt sind. Allein aus der Vorlage einer Vollmacht kann die Berechtigung zur Vertretung eines ausländischen Unternehmers gegenüber der Finanzbehörde nicht abgeleitet werden, insbesondere wird für die Finanzverwaltung aus der Vorlage der Vollmacht kaum ablesbar sein, wie lange und ob der Vertreter noch zur Vertretung berechtigt ist.[2]

 

Rz. 50

Die Vollmacht für den Fiskalvertreter ist vor der Ausführung der steuerfreien Umsätze zu erteilen.[3] Nur wenn der Fiskalvertreter bevollmächtigt ist, kann er gem. § 22b UStG die Pflichten des vertretenen ausländischen Unternehmers übernehmen und dessen Melde- und Erklärungspflichten übernehmen und die dafür notwendigen Aufzeichnungen führen. In den typischen Fällen der Fiskalvertretung – Einfuhr aus dem Drittland und Weitertransport in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. dazu Rz. 3) – muss die Vollmacht für den Fiskalvertreter schon bei der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfreien Einfuhr vorliegen.[4] Nach Sterzinger[5] soll aber eine Fiskalvertretung ohne Vertretungsmacht mit Rückwirkung nach § 177 BGB genehmigt werden können.

 

Rz. 51

Die Vollmacht ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann nach der Auffassung der Finanzverwaltung[6] auch mündlich erteilt werden. Unter Hinweis auf § 80 Abs. 1 AO wird aber ergänzend klargestellt, dass der Fiskalvertreter auf Verlangen seine Vollmacht nachzuweisen hat. Eine schriftliche Vollmacht erscheint aber schon aus Gründen des Übergangs der Rechte und Pflichten nach § 22b UStG auf den Fiskalvertreter zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter notwendig, sodass in der Praxis ohne eine schriftliche Vollmacht kein Fiskalvertreterverhältnis begründet werden sollte. Auch wegen der zivilrechtlichen Durchsetzung eines Vergütungsanspruchs sollte eine schriftliche Bevollmächtigung vorliegen.[7]

 

Rz. 52

Die Vollmacht muss dabei nach § 87 Abs. 1 AO in deutscher Sprache ausgestellt sein. Sie kann aber auch – auf Verlangen der Finanzbehörde unverzüglich – in einer Übersetzung vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann nach § 87 Abs. 2 S. 2 AO die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Nach dem AEAO zu § 87 Nr. 1 AO sind Übersetzungen nur im Rahmen des Notwendigen, nicht aus Prinzip anzufordern.[8]

 

Rz. 53

Der Fiskalvertreter hat die Rechte und Pflichten als Fiskalvertreter nach § 22b UStG, solange er von dem ausländischen Unternehmer bevollmächtigt ist. Wird die Vollmacht von dem Vertretenen widerrufen, wird dies gegenüber der Finanzverwaltung erst dann wirksam, wenn die Mitteilung darüber der Finanzverwaltung zugegangen ist.[9]

[1] BT-Drs. 13/4839, 85.
[2] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 22a UStG Rz. 54.
[4] Püschner, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 22a UStG Rz. 30.
[5] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, USt-Handbuch, § 227 Rz. 86; auch Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 22a UStG Rz. 52.
[7] Püschner, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 22a UStG Rz. 32; Henseler, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 22a UStG Rz. 27b.
[8] Zu den weiteren Anforderungen vgl. Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 87 AO.

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