Rz. 36

Der leistende, ausländische Unternehmer darf darüber hinaus keine Vorsteuerbeträge abziehen können. Nach der Gesetzesintention ist hier die Möglichkeit der tatsächlichen Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG zu sehen. Ob dem Unternehmer keine Umsatzsteuer berechnet wird oder er wegen eventuell selbst ausgeführter steuerfreier Umsätze vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, hat keinen Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen. Die Fiskalvertretung als gegenüber dem ausländischen Unternehmer ausgeführte Leistung führt nicht zu einer in Deutschland entstehenden Umsatzsteuer. Die Leistung des Fiskalvertreters ist – seit dem 1.1.2010 – nach § 3a Abs. 2 UStG als eine Leistung gegenüber einem Unternehmer und für dessen Unternehmen ausgeführte Leistung anzusehen und damit dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[1] Eine inländische Betriebsstätte, an die die Leistung ausgeführt sein könnte, wird bei den weiteren Voraussetzungen der Fiskalvertretung annahmegemäß nicht vorliegen. Die Fiskalvertreterleistung ist damit in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG – eine Umsatzsteuer entsteht nicht.

 

Rz. 37

Unerheblich ist allerdings, in welchem Verfahren eine Vorsteuer nach § 15 UStG geltend gemacht werden könnte. So ist auch die im Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG geltend zu machende Umsatzsteuer für die Anwendung des Fiskalvertreterverfahrens schädlich. Dies gilt selbst dann, wenn die Mindestvergütungsbeträge nach § 61 oder § 61a UStDV nicht erreicht werden.[2]

 

Rz. 38

Unzutreffend – da auf wirtschaftliche Ergebnisse verkürzt – ist die in der Gesetzesbegründung enthaltene Aussage, dass sich die Fiskalvertretung auf die Fälle beschränkt, in denen "weder eine Steuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss" entsteht. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Fiskalvertreterregelung kommt es nach der eindeutigen Gesetzesfassung nicht auf das rechnerische Ergebnis einer Anmeldung oder Jahreserklärung an, sondern isoliert darauf, ob ein steuerpflichtiger Umsatz ausgeführt wird oder eine Vorsteuerabzugsberechtigung entsteht. Dies gilt auch für die Fälle, bei denen einer bei einem Unternehmer entstehenden Umsatzsteuer nach § 13b UStG für eine erhaltene Leistung ein entsprechender Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG gegenübersteht. Obwohl eine Steuerzahllast nicht entsteht, ist der Unternehmer wegen des Vorsteuerabzugs nicht mehr in der Lage, sich wegen des Vorsteuerabzugs für andere Umsätze durch einen Fiskalvertreter vertreten zu lassen. Ob dies aber dem in der Fiskalvertreterregelung innewohnenden Vereinfachungsgedanken ausreichend Rechnung trägt, kann hinterfragt werden.

[1] Bis 31.12.2009 ergab sich dieselbe Rechtsfolge über § 3a Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 UStG a. F.
[2] Für Unternehmer aus dem Drittland ergibt sich seit dem 1.1.2010 ein Mindestbetrag i. H.von 500 EUR für die Jahresvergütung, § 61a Abs. 3 UStDV. Bis 31.12.2009 galt hier ein Betrag von 250 EUR, § 61 Abs. 2 UStDV a. F.

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