Rz. 180

§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG verlangt vom Unternehmer nicht nur die Aufzeichnung des Entgelts (Rechnungsbetrag ohne USt) der an ihn ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen bzw. des vor Ausführung des Umsatzes gezahlten Entgelts oder Teilentgelts, wie es § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG für die Ausgangsseite genügen lässt, sondern auch der auf diese Bemessungsgrundlagen entfallenden Steuer. Für die Vornahme des Vorsteuerabzugs kommt dabei in erster Linie der Aufzeichnung der auf den Leistungen an den Unternehmer bzw. der auf den Vorauszahlungen des Unternehmers lastenden USt Bedeutung zu, weil diese nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Aufzeichnung der dem Unternehmer berechneten Entgelte oder Teilentgelte dient der leichteren Nachprüfbarkeit des beanspruchten Vorsteuerabzugs und der Übersichtlichkeit der Aufzeichnungen (Belegvergleich).

 

Rz. 181

Eine Besonderheit gilt für Unternehmer, die Lieferungen oder sonstige Leistungen von Landwirten beziehen. Versteuert der leistende Landwirt seine Umsätze nach § 24 UStG, steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nur in Höhe der für den Umsatz nach § 24 Abs. 1 UStG geltenden Steuer zu (§ 24 Abs. 1 S. 4 UStG). Ist in der Rechnung des Landwirts oder in einer Gutschrift ein höherer Betrag ausgewiesen, steht dem Abnehmer des Landwirts ein Vorsteuerabzug für den Mehrbetrag nicht zu. Es empfiehlt sich daher, bei Inanspruchnahme von Leistungen eines Landwirts die erteilten Rechnungsbelege zu prüfen und diese ggf. an den Aussteller zur Berichtigung zurückzugeben.

 

Rz. 182

Für Unternehmer, die ihre Buchführung für Ertragsteuerzwecke auf Nettowerte umgestellt haben, ergibt sich das in § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorgesehene Nettoverfahren zur Aufzeichnung der Eingangsleistungen zwangsläufig. Diese Unternehmer richten neben den Konten, auf denen sie die Nettowerte der an sie erbrachten Leistungen und der von ihnen entrichteten Vorauszahlungen verbuchen, zunächst ein weiteres Bestandskonto ein, auf dem sie die ihnen berechnete USt als kurzfristige Forderung an das FA erfassen – vgl. aber auch Rz. 179. Eine Buchung dieser Steuer auf dem Umsatzsteuerkonto, das die vom Unternehmer geschuldeten Steuerbeträge ausweisen soll, würde gegen das zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehörende allgemeine Saldierungsverbot verstoßen und darüber hinaus auch den Anforderungen an ordnungsmäßige Aufzeichnungen für Umsatzsteuerzwecke nicht genügen, weil bei möglichen Gegenbuchungen (Entgeltsminderungen oder Entgeltserhöhungen, Skontierungen usw.) die Eindeutigkeit und die nach § 61 Abs. 1 UStDV erforderliche leichte Nachprüfbarkeit nicht mehr gegeben wären.

 

Rz. 183

Wenn der Unternehmer eine kaufmännische (doppelte) Buchführung nicht unterhält, kann er für die Erfassung der Vorsteuerbeträge eine besondere Spalte im Journal vorsehen oder das Wareneingangsbuch so ausgestalten, dass es sowohl den Anforderungen des § 143 AO als auch denen des UStG genügt. Bei Anwendung des Nettoverfahrens ist es dabei zulässig, statt des Preises das Entgelt und die darauf entfallende Steuer aufzuzeichnen. Über die nach § 143 AO notwendigen Aufzeichnungen hinaus müssen auch die übrigen an den Unternehmer erbrachten Leistungen – und zwar von den Warenbezügen getrennt – erfasst werden.

 

Rz. 184

Bei den Aufzeichnungen der Entgelte für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen bzw. der Vorauszahlungen des Unternehmers und der darauf lastenden USt braucht der Unternehmer, der das Nettoverfahren anwendet, grundsätzlich keine Trennung nach Steuersätzen vorzunehmen, sodass im Regelfall ein Vorsteuerkonto ausreichen wird. Nur wenn der Unternehmer im Besteuerungszeitraum Umsätze tätigt, die nach § 15 Abs. 2 u. 3 UStG teilweise zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen, muss nach § 15 Abs. 3 S. 3 UStG eine Trennung der Vorsteuerbeträge vorgenommen werden.

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